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Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 7 Seiten
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Art. 61 Sachüberschrift und Bst. c
Aufteilung des Bundesanteils
(Art. 52 BBG)
Der Bundesanteil wird wie folgt aufgeteilt:
c. Beiträge nach den Artikeln 56 und 56a BBG;
Gliederungstitel vor Art. 63
3. Abschnitt: Beiträge des Bundes für die Entwicklung der Berufsbildung und besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
Gliederungstitel vor Art. 65
4. Abschnitt: Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen
Gliederungstitel vor Art. 66
5. Abschnitt: Verfahren der Beitragsgewährung
Art. 66 Sachüberschrift
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 66a
6. Abschnitt: Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen
(Art. 56a und 56b BBG)
Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte
1Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen.
2Das Gesuch wird in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt.
3Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66e erfüllt, so kann schon vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen gestellt werden.