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Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 7 Seiten
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Art. 66b Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder
der eidgenössischen höheren Fachprüfung
Das Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:
a. Angaben zur gesuchstellenden Person;
b. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Bestätigungen der anrechenbaren Kursgebühren;
c. die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung.
Art. 66c Beitragsvoraussetzungen
Das SBFI richtet Beiträge aus, wenn:
a. die Absolventin oder der Absolvent zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den Wohnsitz in der Schweiz hat;
b. der absolvierte vorbereitende Kurs:
1. im Jahr des Kursbesuchs auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war, und
2. nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung begonnen hat;
c. die anrechenbaren Kursgebühren insgesamt 1000 Franken übersteigen;
d. eine Bestätigung der von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;
e. eine eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert wurde;
f. das Gesuch innerhalb von 5 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht wird.
Art. 66d Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
1Der Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:
a. Angaben zur antragstellenden Person;
b. eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI:
1. die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren, und