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Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 7 Seiten
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Art. 66h Stichproben
Das SBFI überprüft die Angaben der Kursanbieter gemäss Artikel 66g Absätze 2 und 3 sowie Artikel 66i Absatz 1 mittels Stichproben.
Art. 66i Pflichten der Kursanbieter und Sanktionen
1Der Kursanbieter stellt zuhanden der Teilnehmerin oder des Teilnehmers eine Bestätigung gemäss der Vorlage des SBFI aus. Diese enthält eine korrekte Darstellung über:
a. die gesamten Kursgebühren;
b. die von den einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bezahlten anrechenbaren Kursgebühren.
2Er kooperiert bei der Durchführung von Stichproben.
3Macht ein Kursanbieter falsche Angaben, verwendet er die Vorlage gemäss Absatz 1 nicht, befolgt er Weisungen nicht oder liefert er die im Rahmen von Stichproben geforderten Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das SBFI den betreffenden Kurs oder das gesamte Kursangebot des Anbieters von der Liste streichen.
4Macht ein Kursanbieter vorsätzlich nicht wahrheitsgetreue Angaben, so kann das SBFI den Anbieter zusätzlich für ein Jahr von der Aufnahme in die Liste sperren.
Art. 66j Aufgabenübertragung
(Art. 67 BBG)
Das SBFI kann die Aufgaben nach dem 6. Abschnitt mittels Leistungsvereinbarung an einen Dritten übertragen.
Gliederungstitel vor Art. 67
7. Abschnitt: Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen
(Art. 58 BBG)
Gliederungstitel vor Art. 68
8. Abschnitt: Berufsbildungsfonds
Art. 78a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1Das SBFI sorgt dafür, dass die Bestimmungen des 6. Abschnitts des 8. Kapitels (Art. 66a-66j) drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom … auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.
2Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e nur beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.