Vorlage

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

2. innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen;

c. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Bestätigungen der anrechenbaren Kursgebühren;

d. den Nachweis, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung keine direkte Bundessteuer leisten musste.

2Es können mehrere Anträge auf Teilbeiträge gestellt werden. Allfällige Restbeiträge können nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beantragt werden.

Art. 66e Voraussetzungen für Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderung

1Das SBFI richtet Teilbeiträge aus, wenn:

a. die Antragstellerin oder der Antragsteller den Wohnsitz in der Schweiz hat;

b. eine Verpflichtung gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b vorliegt;

c. der absolvierte vorbereitende Kurs:

1. im Jahr des Kursbesuchs auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war, und

2. nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung begonnen hat;

d. die anrechenbaren Kursgebühren pro Antrag je 3500 Franken übersteigen;

e. eine Bestätigung der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;

f. der Antragsteller oder die Antragstellerin gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung keine Beiträge an die direkte Bundessteuer leisten musste.

2Das SBFI erstellt nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie allfälliger weiterer Bestätigungen eine Schlussabrechnung und richtet allfällige Restbeiträge bis zur Obergrenze aus.

3Trifft innerhalb der Frist gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b keine Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig. Es gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902.

2 SR 616.1