Vorlage

Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren

1Der Beitragssatz beträgt.

a. für Gesuche gemäss Artikel 66b: 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren;

b. für Anträge gemäss Artikel 66d: 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.

2Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt pro beitragsberechtigte Person gesamthaft:

a. 19 000 Franken für eidgenössische Berufsprüfungen;

b. 21 000 Franken für eidgenössische höhere Fachprüfungen.

3Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung.

Art. 66g Liste der vorbereitenden Kurse

1Das SBFI führt eine Liste der vorbereitenden Kurse und veröffentlich diese auf seiner Webseite3. Es führt die Liste jährlich nach.

2Anbieter, die ihre Kurse auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet finden möchten, müssen:

a. ihren Sitz in der Schweiz haben; und

b. Gewähr dafür bieten, die auferlegten Pflichten (Art. 66i) zu erfüllen.

3Sie melden sich beim SBFI mit den nötigen Angaben und Nachweisen an.

4Das SBFI nimmt einen Kurs in die Liste auf, wenn der Kurs die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. Er findet in der Schweiz statt.

b. Er bereitet inhaltlich unmittelbar auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung vor. Dazu deckt er die erforderlichen Kompetenzen vollständig oder teilweise ab.

5In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn in der Schweiz kein entsprechender Kurs angeboten wird, kann von der Voraussetzung gemäss Absatz 4 Buchstabe a abgewichen werden.

6Der Kurs muss jährlich vom Kursanbieter bestätigt werden, um im Folgejahr auf der Liste zu erscheinen.

3 ww.sbfi.admin.ch