Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/18: Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 7 Seiten
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Artikel 7a Absatz 1 EntsG jeder Kanton über eine ausreichende Zahl von Inspektorinnen und Inspektoren verfügen. Diese Zahl hängt von mehreren Faktoren ab, die unter anderem in Artikel 16a EntsV aufgeführt sind. Die kantonale Kontrollstrategie wird ebenfalls berücksichtigt.
Ab 2018 werden von den kantonalen Behörden pro Jahr 40007 zusätzliche Kontrollen verlangt. Die mit den kantonalen Behörden abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sehen zurzeit eine Mindestkontrollzahl von 15 700 vor. Um dieses Ziel zu erreichen, steuert der Bund 6 500 000 Franken bei. Gemäss der revidierten Verordnung soll sich die Mindestkontrollzahl für die Kantone neu auf 19 700 belaufen. Da für die Definition der Kontrollen neue Mindestqualitätsstandards gelten werden (siehe dazu nachfolgenden Abschnitt), werden nicht alle Kantone ihre bisherigen Kontrollzahlen aufrechterhalten können.
Der Bericht der Arbeitsgruppe «Verbesserungsbedarf von Vollzug und Missbrauchsbekämpfung der FlaM», der den vom Bundesrat genehmigten Aktionsplan konkretisieren soll, empfiehlt eine deutliche qualitative Verbesserung beim Vollzug der flankierenden Massnahmen. Gemäss Massnahme 3 dieses Berichts8 sollen insbesondere Mindestqualitätsstandards für die Kontrollen der kantonalen Behörden festgelegt werden. Durch eine Erhöhung der Anforderungen an die Kontrollen wird der quantitative Umfang der Inspektionstätigkeit, der mit den in den Kantonen zurzeit verfügbaren Ressourcen möglich ist, unweigerlich abnehmen.
Damit die kantonalen Behörden die künftige Mindestkontrollzahl erreichen können und der Bund eine ausreichende Finanzierung garantieren kann, ist eine Krediterhöhung um höchstens 1 600 000 Franken vorzusehen.
Für die vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten GAV übernimmt der Bund gemäss Artikel 9 Absatz 2 EntsV die Kosten der Inspektionstätigkeit. Gemäss Artikel 9 Absatz 3 EntsV bilden die Kosten für diese Vollzugsaufgaben die Grundlage für diese Entschädigung.
Wie in Ziffer 4.1 erwähnt, müssen die zusätzlichen Kontrollen bei Schweizer Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Kontrolle der Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die PK von ave GAV gehört zum üblichen Vollzug dieser Verträge. Somit ist keine Finanzierung seitens des Bundes vorgesehen.
4.2.2 Für die kantonalen Behörden
Die Kosten werden im Einklang mit dem Gesetz je hälftig zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt. Die kantonalen Behörden müssen somit eine Kostenerhöhung von höchstens 1 600 000 Franken tragen.
4.2.3 Für die PK
Die 4000 zusätzlichen Kontrollen, die den PK zugeteilt werden, müssen bei Schweizer Arbeitgebern durchgeführt werden. Sie erfolgen im Rahmen des üblichen Vollzugs des GAV. Die diesbezügliche effektive Kostenstruktur kann zwischen den einzelnen Branchen stark variieren.
5 Inkrafttreten
Die Änderung von Artikel 16e EntsV wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten.
7 Siehe Entwicklung gemäss «Tabelle 1: Kontrollbereiche und zu kontrollierende Dienstleister nach Kontrollorganen»
8 Bericht SECO, a.a.O., S. 18−22. 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.3.2146504 7/7