Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/18: Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 7 Seiten
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die Kontrollvorgaben und die Anforderungen an die Kontrollqualität erhöht, ist mit einem finanziellen Mehraufwand bei den Vollzugsorganen und auch beim Bund als Aufsichtsorgan zu rechnen. Andererseits umfasst die Kontrollvorgabe in der Entsendeverordnung auch die Kontrollen, die die PK bei Schweizer Arbeitgebern durchführen. Diese Kontrollen werden vom Bund nicht finanziert und unterliegen nicht der Weisungskompetenz des SECO (siehe unten Kap. 4.2.3).
3 Erläuterung zu Artikel 16e EntsV
Der bisherige Wortlaut in Artikel 16e EntsV hinsichtlich der Kontrollziele bleibt erhalten. Lediglich die Anzahl jährlicher Kontrollen wird von 27 000 auf 35 000 erhöht.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
4.1 Gesamtübersicht der Kontrollen
Die zusätzlichen Kontrollen werden entsprechend der Grösse der verschiedenen Kontrollbereiche und proportional zwischen den Kantonen und den PK aufgeteilt. Angesichts der identifizierten Risiken, vor allem im Zusammenhang mit dem Anstieg der Grenzgängerinnen und Grenzgänger auf dem nationalen Arbeitsmarkt, werden diese zusätzlichen Kontrollen bei Schweizer Arbeitgebern durchgeführt. Der Anteil der insgesamt zu kontrollierenden Schweizer Arbeitgeber wird gemäss dem Bericht der Arbeitsgruppe «Verbesserungsbedarf von Vollzug und Missbrauchsbekämpfung der FlaM»6 von 2 auf 3 Prozent und innerhalb der Fokusbranchen von 3 auf 5 Prozent erhöht.
Die Anzahl Kontrollen bei den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bereits ausreichend. Dies gilt insbesondere für die Sektoren, in denen das Risiko für missbräuchliche Lohnbedingungen hoch ist. Der Anteil kontrollierter Personen in Sektoren wie dem Baunebengewerbe oder dem verarbeitenden Gewerbe liegt über 50 Prozent bzw. 60 Prozent der Meldungen.
Tabelle 2: Gesamtübersicht der Kontrollen
Ziele seit 2010 Ziele ab 2018
PK 11 215 15 215
TPK 15 700 19 700
Total aufgerundet 27 000 35 000
4.2 Finanzielle Auswirkungen infolge der Erhöhung der Mindestkontrollzahlen
4.2.1 Für den Bund
Artikel 7a Absatz 3 EntsG sieht vor, dass der Bund entsprechend dem Umfang der Inspektionstätigkeit 50 Prozent der durch die Kontrolltätigkeiten der kantonalen TPK verursachten Lohnkosten übernimmt. Artikel 16d Absatz 1 EntsV präzisiert, dass die erwähnten Entschädigungen von den im Zusammenhang mit der Inspektionstätigkeit entstehenden Lohnkosten abhängen. Um den entsprechenden Umfang der Inspektionstätigkeit zu erreichen, muss gemäss
6 SECO, «Massnahmen zur Konkretisierung des Aktionsplans – Bericht der Arbeitsgruppe zum Verbesserungsbedarf von Vollzug und Missbrauchsbekämpfung der FlaM zuhanden des Bundesrats», S. 16, 21. Oktober 2016, verfügbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64630.html 515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.3.2146504 6/7