Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/18: Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 7 Seiten

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1 Ausgangslage

Begleitend zur schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft am 1. Juni 20021 sind arbeitsmarktliche Massnahmen getroffen worden, mit denen verhindert werden soll, dass die Löhne in der Schweiz durch die Öffnung des Arbeitsmarktes unter Druck geraten. Ein wichtiger Teil dieser flankierenden Massnahmen (FlaM) stellt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG) dar. Das Entsendegesetz räumt den im Rahmen einer Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen ein, die vor allem in Bundesgesetzen, in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) und in Normalarbeitsverträgen (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) festgelegt sind (Art. 2 Abs. 1 EntsG). Zudem wurden auf Ebene Bund und Kantone tripartite Kommissionen (TPK) eingesetzt, die mit der Beobachtung des Arbeitsmarktes betraut wurden (Art. 360b OR).

1.1 Vollzug der flankierenden Massnahmen

Die FlaM folgen einer Missbrauchslogik. Mit der Umsetzung wurden verschiedene Akteure betraut. Es herrscht ein Vollzugsdualismus zwischen Branchen, in denen die Lohn- und Arbeitsbedingungen durch einen ave GAV geregelt sind, und Branchen ohne ave GAV.

Die in den Kantonen und auf Bundesebene eingesetzten tripartiten Kommissionen (TPK) beobachten die Entwicklung des Arbeitsmarktes im Allgemeinen, untersuchen verdächtige Fälle auf Lohnunterbietungen und schlagen der zuständigen kantonalen Behörde Massnahmen vor, wenn eine wiederholte und missbräuchliche Lohnunterbietung festgestellt wurde. In Branchen mit ave GAV obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des ave GAV den mit der Durchsetzung des Vertrags betrauten paritätischen Kommissionen (PK). Diese können fehlbare Betriebe mittels Konventionalstrafen büssen. Ausländische Betriebe können, wenn die PK einen Verstoss festgestellt hat, zusätzlich gestützt auf das EntsG sanktioniert werden (Busse oder Dienstleistungssperre).

Das EntsG schreibt den Kantonen vor, dass sie über eine ausreichende Zahl von Inspektorinnen und Inspektoren verfügen müssen, welche die Kontrollaufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EntsG (Kontrollen von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Branchen mit einem NAV mit zwingenden Mindestlöhnen) sowie die Beobachtungsaufgaben der TPK gemäss Artikel 360b Absätze 3−5 OR wahrnehmen (Arbeitsmarktkontrollen für alle übrigen Arbeitsverhältnisse). Die ausreichende Zahl der für die TPK tätigen Inspektorinnen und Inspektoren bestimmt sich insbesondere nach Grösse und Struktur des betreffenden Arbeitsmarktes (Art. 7a Abs. 2 EntsG). Der Bund übernimmt 50 Prozent der von den TPK-Inspektorinnen und -Inspektoren verursachten Lohnkosten. Das SECO kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen treffen (Art. 7a Abs. 3 EntsG).

Bei den paritätischen Kommissionen (PK) ist die Ausgangslage insofern anders, als die Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen zum normalen Vollzug des GAV gehört. Das EntsG überträgt die Kontrolle der Entsendebetriebe in den Branchen mit ave GAV den PK (Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG), wobei der Bund resp. der Kanton die zusätzlichen Kosten trägt, die aus dem Vollzug des EntsG entstehen (Art. 9 Entsendeverordnung; EntsV).

In der EntsV sind gewisse Vorgaben bezüglich Umfang der Inspektionstätigkeit (Art. 16a), bezüglich Leistungsvereinbarungen (Art. 16b) sowie Finanzierung (Art. 16d) enthalten. Hingegen

1Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit; FZA; SR 0.142.112.681

2 SR 823.20

515.0/2008/00413 \ COO.2101.104.3.2146504 3/7