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Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 9 Seiten
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Art. 369 Abs. 6
6Wird ein Ablehnungsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
Art. 388 Abs. 3
3Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von neuem.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: ....
Der Bundeskanzler: ...