Vorlage

Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Art. 191

2. Beschwerde- Einzige Beschwerde- und Revisionsinstanz ist das schweizerische und Revisions-

instanz Bundesgericht. Die Verfahren richten sich nach Artikel 77 und Artikel

119b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054.

Art. 192 Abs. 1

1Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, eine Niederlassung oder Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft die Anfechtung der Schiedsentscheide vollständig ausschliessen; sie können auch nur einzelne Anfechtungsgründe gemäss Artikel 190 Absatz 2 ausschliessen.

Art. 193 Abs. 1 und 2

1Jede Partei kann auf ihre Kosten beim staatlichen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheides hinterlegen.

2Auf Antrag einer Partei stellt das staatliche Gericht eine Vollstreckbarbescheinigung aus.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 173.110