Vorlage
Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Art. 189 Abs. 3
3Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht über die Höhe und Verteilung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens und über Parteientschädigungen.
Art. 189a
4. Berichtigung,1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Erläuterung und
Ergänzung Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses offensichtliche Fehler berichtigt oder bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder ergänzt. Innert der gleichen Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen.
2Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von neuem.
Art. 190 Randtitel
IX. Endgültig-
keit, Anfechtung,
Revision
1. Anfechtung
Art. 190a
2. Revision1 Eine Partei kann die Revision eines Entscheides verlangen, wenn:
a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsentscheid entstanden sind;
b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsentscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden.
3Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Niederlassung oder Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft die Revision der Schiedsentscheide gemäss Absatz 1 Buchstabe a ausschliessen.