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Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 9 Seiten
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2. Zivilprozessordnung7
Art. 251a Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale
Privatrecht
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a. Bestellung des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2, 2bisund 3 IPRG);
b. Ablehnung und Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts (Art. 180 Abs. 3 IPRG);
c. Mitwirkung bei der Umsetzung vorsorglicher Massnahmen (Art. 183 Abs. 2 IPRG) und bei der Beweisabnahme (Art. 184 Abs. 2 IPRG);
d. sonstige Mitwirkung im Schiedsverfahren (Art. 185 IPRG);
e. Hinterlegung des Schiedsentscheids und Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Art. 193 IPRG);
f. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheide (Art. 194 IPRG).
Art. 353 Abs. 2
2Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren.
Art. 356 Abs. 3
3Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren.
Art. 358 Abs. 1 und 2
1Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Die Form gilt als erfüllt, wenn sie nur von einer Partei der Schiedsvereinbarung gewahrt wird.
2Für Schiedsklauseln in einseitigen Rechtsgeschäften gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.
Art. 367 Abs. 2
2Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
7 SR 272