Vorlage
Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mitteilung zu machen.
2bisEin Mitglied des Schiedsgerichts kann abberufen werden:
a. durch schriftliche Vereinbarung der Parteien;
b. auf Antrag einer Partei, wenn es ausser Stande ist, seine Aufgaben innert nützlicher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen.
3Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann die Partei, die ein Mitglied des Schiedsgerichts ablehnen oder abberufen will, schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Kenntnis des Ablehnungs- oder Abberufungsgrundes beim staatlichen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts die Ablehnung oder die Abberufung verlangen. Das staatliche Gericht entscheidet endgültig.
4Wird ein Ablehnungsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
Art. 183 Abs. 2
2Unterzieht sich der Betroffene nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei das staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen; dieses wendet sein eigenes Recht an.
Art. 184 Abs. 2 und 3
2Ist für die Durchführung des Beweisverfahrens staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichtes das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichtes um Mitwirkung ersuchen.
3Das staatliche Gericht wendet sein eigenes Recht an. Auf Antrag kann es andere Verfahrensformen anwenden oder berücksichtigen, wenn nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen.
Art. 187 Abs. 1 (betrifft nur die deutsche und italienische
Sprachfassung)
1Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach den von den Parteien gewählten Rechtsnormen oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach den Rechtsnormen, mit denen die Streitsache am engsten zusammenhängt.