Vorlage
Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht5
Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2bis
1Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten: ...
2bisRechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.
Gliederungstitel vor Art. 119b
5b. Kapitel: Revision gegen Entscheide von Schiedsgerichten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Art. 119b
1Das Bundesgericht beurteilt Revisionsgesuche gegen Entscheide von Schiedsgerichten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen von Artikel 190a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht.
2Für das Revisionsverfahren gelten die Artikel 77 Absatz 2bisund Artikel 126. Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Gegenpartei zur Stellungnahme zu.
3Heisst das Bundesgericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsentscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.