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Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 7 Seiten

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1. die Angaben zu den Schuldnerinnen und Schuldnern sowie zu den Versicherten korrekt sind,

2. das Mahnverfahren nach Artikel 105b eingehalten wurde,

3. ein Verlustschein vorhanden ist,

4. das Ausstellungsdatum des Verlustscheins im Vorjahr liegt,

5. der Gesamtbetrag der Forderungen richtig ist,

6. die Forderung dem Kanton gemeldet wurde, in dem der Verlustschein ausgestellt wurde;

b. die Bezahlung der ausstehenden Forderungen nach der Ausstellung eines Verlustscheins;

c. die Rückerstattungen an den Kanton nach Artikel 64a Absatz 5 des Gesetzes.

2Der Kanton übernimmt die Kosten der Revisionsstelle, wenn er eine andere Revisionsstelle als diejenige nach Artikel 25 KVAG4 bezeichnet.

Art. 105k Abs. 1 und 3

1Bei Eingang der Personendaten nach Artikel 105g und der Meldungen über die Verlustscheine gibt die zuständige kantonale Behörde dem Versicherer die Personendaten nach Artikel 105g zu den Versicherten bekannt, für die sie ausstehende Beträge übernimmt.

3Richtet ein Kanton eine Prämienverbilligung für einen Zeitraum aus, für den der Versicherer ihm bereits eine Forderung gemäss Artikel 64a Absatz 3 des Gesetzes in seiner Schlussabrechnung bekanntgegeben hat, so zieht der Versicherer 85 Prozent dieser Prämienverbilligung von seiner nächsten Schlussabrechnung ab. Die Forderungen gegenüber der versicherten Person werden auf dem Verlustschein oder dem gleichwertigen Rechtstitel um den Betrag der ganzen Prämienverbilligung vermindert.

Art. 106b Abs. 2 Bst. b und c

2Er meldet dem Versicherer:

b. die Höhe der Prämienverbilligung je berechtigte Person auf fünf Rappen gerundet;

c. den Zeitraum, für den er die Prämien verbilligt.

Art. 106c Abs. 4

4Der Versicherer gibt die Prämienverbilligung je versicherte Person auf der Prämienrechnung an. Er darf die Prämienverbilligung nicht auf dem Versicherungsausweis angeben.

4 SR 832.12