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Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 7 Seiten
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übernehmen hat, und fordert den ermittelten Betrag bei jedem Kanton ein. Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung der Kantone sind die Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik über die mittlere ständige Wohnbevölkerung massgebend.
2Nach dem Eingang der Zahlungen durch die Kantone begleicht die gemeinsame Einrichtung die Forderungen der Versicherer.
3Die Kantone tragen im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung die Kosten der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Artikel.
Art. 22 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 3bis
3Die gemeinsame Einrichtung entscheidet bei Streitigkeiten zwischen ihr und einem Versicherer in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) über:
d. die Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone nach Artikel 19a.
3bisSie entscheidet bei Streitigkeiten zwischen ihr und einem Kanton in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG über die Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone nach Artikel 19a.
Art. 23 Abs. 1 und 3
1Für die Aufsicht über die Institution nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes sind die Artikel 45 und 46 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20143 (KVAG) sinngemäss anwendbar.
3Der Geschäftsbericht ist zu veröffentlichen.
Art. 29 Durchschnittlicher Versichertenbestand
Der Versicherer zählt für die zu meldenden durchschnittlichen Versichertenbestände die Versicherungstage jeder versicherten Person zusammen und teilt diese Summe durch die Anzahl Tage des betreffenden Jahres.
Art. 36a Kostenübernahme bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit
1Das BAG kann Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bewilligen, die eine Kostenübernahme durch Versicherer für Leistungen vorsehen, die in Grenzgebieten für in der Schweiz wohnhafte Versicherte erbracht werden.
2Das Bewilligungsgesuch muss von einem oder mehreren Grenzkantonen und von einem oder mehreren Versicherern gemeinsam eingereicht werden. Es ist vier Monate vor dem voraussichtlichen Beginn der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einzureichen.
3Das Programm muss folgende Anforderungen erfüllen: