Vorlage

Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 37 Kostenübernahme bei internationaler Leistungsaushilfe für im Ausland

versicherte Personen

Werden Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen wohnen und bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, in einem Listenspital in der Schweiz stationär behandelt, so übernimmt der ausländische Versicherer die Vergütungen, die nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes in Rechnung gestellt werden.

Art. 91 Abs. 2

2Für Personen nach den Artikeln 4 und 5, die ihren Wohnort ausserhalb der Europäischen Union und ausserhalb von Island und Norwegen haben und die der schweizerischen Versicherung unterstehen, muss der Versicherer eine Prämie nach den ausgewiesenen Kosten festlegen. Ist dies angesichts der Anzahl der betroffenen Personen unverhältnismässig, so kann der Versicherer bei diesen Personen die schweizerischen Prämien am letzten Wohnort in der Schweiz oder am Sitz des Versicherers anwenden.

Art. 99 Abs. 1bis

1bisDie Versicherungen nach Absatz 1 dürfen nicht die obligatorische Teilnahme an Programmen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorsehen.

Art. 105e Abs. 1 und 1bis

1Bei der Bekanntgabe von Betreibungen meldet der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Daten nach Artikel 105g zu den Schuldnerinnen und Schuldnern. Betrifft die Betreibung weitere Personen, so meldet der Versicherer zudem die Daten nach Artikel 105g zu diesen Personen.

1bisTeilt eine versicherte Person ihrem Versicherer mit, dass ihre Prämien von einer juristischen Person bezahlt werden, so meldet der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde den Namen dieser juristischen Person und deren eidgenössische Unternehmensidentifikationsnummer, sofern ihm diese bekannt ist.

Art. 105f Abs. 1

1Der Versicherer informiert die zuständige kantonale Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals über die Entwicklung der seit Jahresbeginn ausgestellten Verlustscheine.

Art. 105j Revisionsstelle

1Die Revisionsstelle überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben des Versicherers in Bezug auf:

a. die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3 des Gesetzes, wobei sie kontrolliert, ob: