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Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 7 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 3 und 4

3Personen, die ihre Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gaststaatgesetzes eingestellt haben, sowie deren Familienangehörige werden auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit, sofern ihr Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle ihres früheren institutionellen Begünstigten mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen.

4Personen, die mit einer Person gemäss Absatz 1 oder 3 bei der Krankenversicherung einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gaststaatgesetzes versichert sind, werden auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit, sofern ihr Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle des institutionellen Begünstigten mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen.

Art. 19a Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone

1Nach der Einreichung der Forderungen der Versicherer nach Artikel 36b Absatz 2 zweiter Satz berechnet die gemeinsame Einrichtung, wie viel jeder Kanton vom kantonalen Anteil gemäss Artikel 49a Absatz 3biszweiter Satz des Gesetzes zu

SR ..........

1 SR 832.102

2016–......