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Vernehmlassung 2017/26: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 7 Seiten

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a. Es steht Versicherten offen, die bei einem an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligten Versicherer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sind und ihren Wohnort in einem an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligten Grenzkanton haben.

b. Es sieht vor, dass die Versicherten nicht verpflichtet werden können, sich im Ausland behandeln zu lassen.

c. Es umschreibt die im Ausland erbrachten Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden; die Leistungen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

d. Es enthält eine Liste der ausländischen Leistungserbringer, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Leistungen erbringen dürfen; diese Leistungserbringer müssen die gesetzlichen Anforderungen für Leistungserbringer entsprechend erfüllen.

e. Die Tarife oder die Preise für die im Ausland erbrachten Leistungen werden zwischen den Versicherern und den ausländischen Leistungserbringern vereinbart; sie dürfen nicht höher sein als in dem am Programm beteiligten Grenzkanton und müssen die Anforderungen der Artikel 43, 49 und 52 des Gesetzes erfüllen.

f. Die ausländischen Leistungserbringer müssen sich an die vereinbarten Tarife oder Preise halten und dürfen für die Leistungen nach Buchstabe c keine weitergehenden Vergütungen berechnen.

Art. 36b Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Versicherte

1Als Referenzkanton nach Artikel 41 Absatz 2terdes Gesetzes gilt der Kanton Bern.

2Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen und die eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen überweisen die Versicherer bei stationärer Behandlung in der Schweiz dem Spital ihren Anteil sowie als Vorleistung den gemäss Artikel 49a Absatz 3biserster Satz des Gesetzes festgelegten kantonalen Anteil. Für die Rückerstattung der Vorleistung reichen die Versicherer ihre Forderungen an die Kantone bei der gemeinsamen Einrichtung ein.

3Für Personen nach den Artikeln 4 und 5, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen und die der schweizerischen Versicherung unterstehen, übernimmt der letzte Wohnkanton in der Schweiz bei stationärer Behandlung in einem Listenspital in der Schweiz den kantonalen Anteil nach Artikel 49a Absätze 1 und 2terdes Gesetzes.

4Für Personen nach den Artikeln 4 und 5, die ihren Wohnort ausserhalb der Europäischen Union und ausserhalb von Island und Norwegen haben und die der schweizerischen Versicherung unterstehen, übernimmt der Versicherer bei stationärer Behandlung in einem Listenspital in der Schweiz den kantonalen Anteil nach Artikel 49a Absätze 1 und 2terdes Gesetzes.