Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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3. Stellungnahmen zur Frage der Umsetzung durch die Kantone

Im Rahmen der Vernehmlassung wurden mit Blick auf deren wichtige Funktion im Vollzug der Krebsregistrierungsgesetzgebung die folgenden zwei Fragen an die Kantone gerichtet:

1. Bedarf es im Hinblick auf das Inkrafttreten des KRG einer Anpassung der jeweiligen Rechtsordnung mit Blick auf die Vereinbarkeit mit dem neuen Bundesrecht, namentlich den Betrieb der kantonalen Krebsregister? Können die allenfalls notwendigen Anpassungen bis zum geplanten Inkraftsetzungstermin (1. Januar 2019) vollzogen werden?

2. Kann mit dem neuen Bundesrecht notwendige kantonale Vollzugsorganisation, namentlich die Funktionalität der kantonalen Krebsregister, bis zum oben genannten geplanten Inkraftsetzungstermin sichergestellt werden?

Ad 1) Vier Kantone (BE, SH, SZ, AI) beantragten eine Verschiebung des Inkrafttretens. Zwei dieser Kantone (SH, SZ) führen heute noch kein Krebsregister und haben demzufolge noch keine krebsregisterspezifische Rechtsordnung. BE und AI benötigen ein formelles Einführungsgesetz und wünschen aus diesem Grund mehr Zeit. Für 116 Kantone ist es möglich, den Inkraftsetzungstermin vom 1. Januar 2019 einzuhalten. 4 (AR, GL, GR, NE) der 11 Kantone sehen kein Problem, sofern keine weiteren Anpassungen in der kantonalen Rechtsordung erforderlich sind. Insgesamt haben 117 Kantone die Frage nicht beantwortet, wobei ein Kanton (ZH) die Vorlage in dieser Form generell ablehnt.

Ad 2) Drei Kantone (SG, SH, SZ) meldeten ein potenzielles Problem mit den Betreibern des Registers, wobei zwei dieser Kantone (SH, SZ) heute noch kein Krebsregister führen. SG plant, den Betrieb des Krebsregisters neu auszuschreiben. Die Kantone GL und GR können zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Antwort zur Funktionalität geben. Fünf Kantone (GE, NE, NW, OW, TI) meldeten zurück, dass sie die Funktionalität ihrer Krebsregister sichergestellt haben und 168 Kantone gaben keine Antwort auf die Frage.

Sämtliche 26 Kantone sowie die GDK reichten eine Stellungnahme zur KRV ein. Mit den Kantonen GL, SH und ZH lehnen 3 Kantone die Verordnung in dieser Form ab. Die Kantone GL und SH beziehen sich dabei auf die Stellungnahme des Kantons ZH. Der Hauptkritikpunkt bezieht sich auf den zu grossen Umfang der zu registrierenden Daten, der auch von 119 weiteren Kantonen hinterfragt wurde. Basierend auf diesem Kritikpunkt wurde auch die zum Teil als Verdreifachung der Kosten (Kantone GL, GR, ZH) eingeschätzte Kostensteigerung der Registrierung von insgesamt 1010 Kantonen sowie der GKD kritisiert.

Die GDK und 7 Kantone11 befürchten betreffend den in Artikel 40 Absatz 2 genannten Übergangsbestimmungen, dass den älteren Krebsregistern – die GDK und der Kanton BS nennen die Krebsregister beider Basel (KRBB) als Beispiel – ein unverhältnismässiger personeller und finanzieller Aufwand anfalle. Die GDK und 8 Kantone12 erachten in Anbetracht der grossen Datenmengen eine dreijährige Übergangsfrist aufgrund der knappen Ressourcen als zu kurz. Der Kanton BS macht für das KRBB geltend, dass Artikel 40 Absatz 2 in dieser Form aufgrund der knappen Ressourcen als nicht fristgerecht umsetzbar betrachtet werde. Bei der Erfassung der Krebsdaten bestehe aktuell ein Rückstau von ca. 4 Jahren.

6 AG, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, TI

7 AG, BL, BS, LU, SO, TG, UR, VD, VS, ZH, ZG

8 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, JU, LU, SO, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH

9 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, NW, OW, SG, ZG

10 AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, OW, SG, ZH

11 AI, AR, BE, BS, GL, LU, SG

12 AI, AR, BE, BS, GL, LU, SG, ZH