Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten

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als zu umfangreich betrachtet. Der Kanton BS erachtet es ebenfalls als ratsam, die neu zu erfassenden Daten aus Ressourcengründen auf das erforderliche Mass zu beschränken. Dies auch mit Blick auf die internationale Vergleichbarkeit der Daten. Ähnlich schreiben die Kantone GL und ZH, dass eine klinisch orientierte Krebsregistrierung die Gefahr grosser und teurer „Datenfriedhöfe“ berge. Sie machen weiter darauf aufmerksam, dass den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf weder zu entnehmen sei, ob und in welchen Ländern schon heute mit welchem messbaren Erfolg eine ähnlich weitgehende Datensammlung erfolgt, noch werde ein nachvollziehbares Auswertungskonzept vorgelegt, welche Daten im Hinblick auf welche konkreten, aktuellen Fragestellungen hin erfasst und im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung auch tatsächlich ausgewertet werden sollen und können. Wesentlich sei zudem, dass das Inkrafttreten des KRG mit einer grundsätzlichen Änderung der bisher gelebten Datenerhebungspraxis verbunden sei. Der Kanton GL schätzt zudem, dass diese stark ausgedehnte Datensammlung voraussichtlich nahezu eine Verdreifachung seiner bisher zu tragenden Kosten für die Krebsregistrierung bedeuten würde. Hinsichtlich Festlegung der Zusatzdaten machen die Kantone GL und ZH geltend, dass das Mitspracherecht der Kantone gemäss Artikel 32 Absatz 3 KRG missachtet worden sei. Das KR NE/JU weist darauf hin, dass es die Prozesse verkompliziere, wenn Institutionen Daten an verschiedene Krebsregister melden müssen und die Gefahr von Datenverlust bestehe. Bei solchen kantonsübergreifenden Fällen stelle sich auch die Frage, wer die Kosten zu tragen habe.

Der Kanton SO schlägt folgende Änderungen von Artikel 1 vor: „[…] Krebserkrankung gemäss Anhang 1, einschliesslich […]“. Der Buchstabe a soll danach „Ursprungsorgan, histologischer Typ, Grösse, Stadium gemäss TNM-Klassifikation“ umfassen und Buchstabe b soll durch Buchstabe a ersetzt werden. Weiter seien die in Buchstabe b enthaltenen Prognoseinformationen zu streichen. Der neue Buchstabe b soll dann „Begleiterkrankungen“ enthalten. 5 Stellungnehmende15 schreiben, dass nicht klar sei, welche Daten in Artikel 1 Buchstabe c gemeint seien. Eine solche Datenerhebung sei zudem im Gesetzgebungsverfahren nie erwähnt worden. Es wird die Streichung von Artikel 1 Buchstabe c gefordert, wobei die Kantone NW und ZG sowie privatim auch eine deutliche Einschränkung als möglich erachten, sofern nachvollziehbar begründet werden kann, weshalb das Verbleibende für die Erfüllung des Gesetzeszweckes unerlässlich sein soll. Der Kanton BS wünscht diesbezüglich eine nähere Definition auf Verordnungsstufe und macht darauf aufmerksam, dass eine Definition von „Vorerkrankungen“ gänzlich fehle. Die FMH spricht sich ihrerseits für eine Ergänzung von Artikel 1 Buchstabe c um Multimorbidität / Mehrfacherkrankung aus. Die Definition, ab wann eine Krebserkrankung gemäss KRV vorliegt, sei zudem zwingend mit den zuständigen Fachgesellschaften festzulegen, welcher Meinung auch der ANQ ist. Mit Blick auf die Artikel 2 und 3 weist die FMH zudem darauf hin, dass die Begleiterkrankungen der Patientinnen und Patienten auch bei den Basisdaten zur Erstbehandlung abgebildet sein müssen, weshalb Artikel 1 um einen Buchstaben e „Begleiterkrankungen“ ergänzt werden soll. Der Kanton SO spricht sich für die Ergänzung eines Buchstabens e mit folgendem Wortlaut aus: „Die Pflicht zur Meldung gemäss den Buchstaben a bis d besteht auch für maligne Tumoren, die anlässlich einer Autopsie erstmals festgestellt werden“. Die SPOG und das SKKR erachten das Wort „Untersuchungsanlass“ in Artikel 1 Buchstabe d als eine unpassende Bezeichnung und schlagen vor, es mit „Indikation für zu erfolgende Abklärungen“ zu ersetzen. Dies solle zudem vor dem Wort „Untersuchungsmethode“ stehen.

Stellungnahmen zu Erläuterungen

Das ISPM BE, die KSGRK, das SKKR und die SPOG schreiben bezüglich den Erläuterungen zu Artikel 1, dass der Zeitpunkt der Diagnose festgelegt sein müsse und den internationalen Standards (z.B. ENCR) zu entsprechen habe. Hier müsse man sich innerhalb aller Krebsregister auf 1 Diagnosedatum einigen.

15 GL, NW, privatim, ZG, ZH