Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 58 Seiten
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Die GDK sowie die Kantone BE und GL weisen im Weiteren darauf hin, dass nur Personendaten weitergeleitet werden dürfen, die nach den kantonalen Datenbearbeitungsregeln überhaupt noch bearbeitet werden dürfen. Die Kantone müssen dies aufgrund ihrer kantonalrechtlichen Grundlagen prüfen. Ähnlich schreiben die Kantone GL und ZH, dass bei der Umsetzung von Artikel 37 Absatz 1 KRG darauf zu achten sei, dass die Kantone nur diejenigen Fälle nach den neuen Bestimmungen bearbeiten und der NKRS melden müssen, die sie nach kantonalem Recht noch bearbeiten dürfen. Die Kantone BE und GL machen darauf aufmerksam, dass die kantonalen Bearbeitungsregeln uneingeschränkt weiter bis zum Inkrafttreten des KRG gelten.
5 Kantone13 machen geltend, dass sie für die Ausarbeitung nötiger Gesetzesgrundlagen Zeit benötigen und ein Inkrafttreten per 1. Januar 2019 kaum umsetzbar sei. Sie beantragen daher eine Verschiebung des Inkraftsetzungstermins um mindestens 1 Jahr. Die Kantone SH und SZ weisen darauf hin, dass sie bisher weder ein eigenes Krebsregister führen, noch an einem solchen angeschlossen sind, weshalb die Rechtsgrundlagen neu geschaffen werden müssen. Der Kanton SG macht darauf aufmerksam, dass der Auftrag zur Führung öffentlich ausgeschrieben werde und im Falle eines neuen Partners der 1. Januar 2019 ebenfalls kaum einzuhalten sei. Der Kanton TI schreibt wiederum, dass ihr kantonales Gesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen verifiziert und falls erforderlich dem KRG / der KRV angepasst wird. Sie seien zuversichtlich, dass die Anpassungen per 1. Januar 2019 erfolgen können.
13 AI, BE, SH, SG, SZ