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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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3.4 Durchführung

3.41 Die Instruktions- und die Weiterbildungskurse sind nach den Prinzipien

des handlungsorientierten Unterrichts gemäss Anhang 9 Ziffer 9.1 PZV durchzuführen und mit einer Lernerfolgskontrolle abzuschliessen.

3.42 Ein Instruktions- oder ein Weiterbildungskurs darf mit maximal 16

Teilnehmern und Teilnehmerinnen durchgeführt werden.

3.43 Für die detaillierten Lernziele, die zur Erreichung der

Handlungskompetenzen erforderlich sind, und für die Details zu den Lerninhalten sowie zu den Durchführungsmethoden (Anh. 9 Ziff. 9.1 PZV) sind die Vorgaben der zuständigen Organisation der Arbeitswelt massgeblich.