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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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2.1234 Gruppendynamik;
2.1235 Entwicklungsphasen von jungen Erwachsenen und deren Auswirkungen auf das Verhalten im Strassenverkehr;
2.1236 Umgang mit jungen Erwachsenen und Möglichkeiten zur Beeinflussung ihrer Einstellungen.
2.13 Anbieter
Massgeblich ist Ziffer 1.3.
2.14 Durchführung
2.141 Der Ausbildungsplatz muss die Anforderungen von Anhang 9 Ziffer 7.41 PZV erfüllen.
2.142 Für die detaillierten Lernziele, die zur Erreichung der Handlungskompetenzen erforderlich sind, und für die Details zu den Lerninhalten sowie zu den Durchführungsmethoden (Anh. 9 Ziff. 9.1 PZV) ist der Rahmenlehrplan der für den Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» zuständigen Organisation der Arbeitswelt massgeblich.
2.15 Befreiung von Ausbildungsteilen
Die kantonale Behörde kann nach Anhören der Ausbildungsstätte Personen, welche die verlangten Kompetenzen anderweitig erworben haben, von den Vormodulen 1 und 2 befreien.
2.16 Kompetenznachweis
2.161 Zur Erlangung des Kompetenznachweises muss der Bewerber oder die
Bewerberin:
2.1611 in einer schriftlichen Prüfung nachweisen, dass er oder sie fähig ist, unterschiedlich zusammengesetzten Personengruppen Theorie- und Praxisunterricht zu erteilen. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die als Praktikant oder Praktikantin in mindestens zehn Weiterbildungskursen Erfahrungen im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Moderator oder Moderatorin gesammelt haben;
2.1612 probeweise einen Weiterausbildungskurs moderieren.
2.162 Die Prüfung wird von der Ausbildungsstätte unter der Aufsicht der
kantonalen Behörde durchgeführt.
2.163 Das Ergebnis der Prüfung gemäss den Ziffern 2.1611 und 2.1612 ist dem
Bewerber oder der Bewerberin unter Angabe der Gesamtnote schriftlich zu eröffnen. Im Falle des Nichtbestehens ist eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. Das Prüfungsergebnis ist dem Wohnsitzkanton des Bewerbers oder der Bewerberin mitzuteilen.
2.164 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die nicht bestandenen Element
im Rahmen einer Nachprüfung wiederholen. Wird diese Nachprüfung nicht bestanden, so muss der Kandidat oder die Kandidatin das Hauptmodul ein