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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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1.35 Meldepflicht
Der Anbieter untersteht der Meldepflicht gemäss Anhang 9 Ziffer 8.4 PVZ.
1.36 Entzug der Anerkennung
Für den Entzug der Anerkennung ist Anhang 9 Ziffer 8.5 PZV massgeblich.
1.4 Durchführung
1.41 Die Weiterbildung hat nach den Prinzipien des handlungsorientierten
Unterrichts gemäss Anhang 9 Ziffer 9.1 PZV zu erfolgen.
1.42 Die Klassengrösse darf 16 Personen pro Lehrperson nicht übersteigen.
1.43 Für die detaillierten Lernziele, die zur Erreichung der
Handlungskompetenzen erforderlich sind, und für die Details zu den Lerninhalten sowie zu den Durchführungsmethoden (Anh. 9 Ziff. 9.1 PZV) sind die Vorgaben der kantonalen Behörde, die im Einvernehmen mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt zu erlassen sind, massgeblich.
2. Aus- und Weiterbildung der Moderatoren und Moderatorinnen
2.1 Ausbildung
2.11 Handlungskompetenzen
Die Moderatoren und Moderatorinnen:
1.111 sind fähig, die Lerninhalte nach Anhang 9 Ziffer 7.2 PZV methodisch geeignet zu vermitteln;
1.112 sind fähig, die innere Einstellung der Kursteilnehmenden so zu beeinflussen, dass diese zu einem gefahrenvermeidenden, umweltschonenden, energieeffizienten und partnerschaftlichen Fahren motiviert werden.
2.12 Lerninhalte
2.121 Vormodul 1: Kenntnisse des umweltschonenden und energieeffizienten Fahrens;
2.122 Vormodul 2: Kenntnisse über fahrtechnische Instruktionen im Gruppenunterricht
2.123 Hauptmodul:
2.1231 Ziel, Lerninhalte und Durchführung des Weiterausbildungstages;
2.1232 Methodik/Didaktik, insbesondere Moderationstechnik; 2.1233 Kommunikation;