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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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2.24 Durchführung
2.241 Sofern praktische Übungen durchgeführt werden, muss der Ausbildungsplatz die Anforderungen nach Anhang 9 Ziffer 7.41 PZV erfüllen.
2.242 Für die detaillierten Lernziele, die zur Erreichung der Handlungskompetenzen erforderlich sind, und für die Details zu den Lerninhalten sowie zu den Durchführungsmethoden (Anh. 9 Ziff. 9.1 PZV) sind die Vorgaben der kantonalen Behörde, die im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde zu erlassen sind, massgeblich.
3. Instruktions- und Weiterbildungskurse für Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen in Strassentransportbetrieben
3.1 Handlungskompetenzen
Die Lernenden:
3.11 verhalten sich im Strassenverkehr sowie im Berufsalltag vorbildlich und
motivieren damit die Auszubildenden, sich entsprechend zu verhalten;
3.12 sind fachlich und methodisch in der Lage, die Ausbildungstätigkeit nach
Artikel 23s auszuüben;
3.13 gehen auf die Persönlichkeit der Auszubildenden ein und unterstützen sie
optimal in ihrem Lernprozess.
3.2 Lerninhalte
3.21 Strassenverkehrsvorschriften;
3.22 Grundlagen der Fahrzeugtechnik;
3.23 Verkehrskunde;
3.24 praktische Fahrausbildung gemäss den Vorgaben der zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt;
3.25 Mindestanforderungen an die praktische Führerprüfung für den Erwerb
eines Führerausweises der Kategorie B, BE, C, CE, D oder DE (Anh. 11 PZV);
3.26 Grundlagen in Methodik/Didaktik, Lernpsychologie und Kommunikation; 3.27 Selbstreflexion.
3.28 Wer die Ausbilderbewilligung B besitzt und die Ausbilderbewilligung
C/D erwerben will, muss die fehlenden Kenntnisse in einem Ergänzungskurs erwerben
3.3 Anbieter
Massgeblich ist Ziffer 1.3.