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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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2.24 Durchführung

2.241 Sofern praktische Übungen durchgeführt werden, muss der Ausbildungsplatz die Anforderungen nach Anhang 9 Ziffer 7.41 PZV erfüllen.

2.242 Für die detaillierten Lernziele, die zur Erreichung der Handlungskompetenzen erforderlich sind, und für die Details zu den Lerninhalten sowie zu den Durchführungsmethoden (Anh. 9 Ziff. 9.1 PZV) sind die Vorgaben der kantonalen Behörde, die im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde zu erlassen sind, massgeblich.

3. Instruktions- und Weiterbildungskurse für Fahrausbilder und Fahrausbilderinnen in Strassentransportbetrieben

3.1 Handlungskompetenzen

Die Lernenden:

3.11 verhalten sich im Strassenverkehr sowie im Berufsalltag vorbildlich und

motivieren damit die Auszubildenden, sich entsprechend zu verhalten;

3.12 sind fachlich und methodisch in der Lage, die Ausbildungstätigkeit nach

Artikel 23s auszuüben;

3.13 gehen auf die Persönlichkeit der Auszubildenden ein und unterstützen sie

optimal in ihrem Lernprozess.

3.2 Lerninhalte

3.21 Strassenverkehrsvorschriften;

3.22 Grundlagen der Fahrzeugtechnik;

3.23 Verkehrskunde;

3.24 praktische Fahrausbildung gemäss den Vorgaben der zuständigen

Organisationen der Arbeitswelt;

3.25 Mindestanforderungen an die praktische Führerprüfung für den Erwerb

eines Führerausweises der Kategorie B, BE, C, CE, D oder DE (Anh. 11 PZV);

3.26 Grundlagen in Methodik/Didaktik, Lernpsychologie und Kommunikation; 3.27 Selbstreflexion.

3.28 Wer die Ausbilderbewilligung B besitzt und die Ausbilderbewilligung

C/D erwerben will, muss die fehlenden Kenntnisse in einem Ergänzungskurs erwerben

3.3 Anbieter

Massgeblich ist Ziffer 1.3.