Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten

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R484-1088

- Die Fahrlehrer bilden schon heute kompetenzorientiert aus. Daher sind sechs Nachqualifizierungstage eindeutig des Guten zu viel. Zudem leuchtet nicht ein, weshalb bei Verkehrsexperten drei Ausbildungstage genügen sollen, während bei Fahrlehrern deren sechs erforderlich sind. Hier müssen die Anforderungen gleich hoch angesetzt werden und mithin die Anzahl der Ausbildungstage identisch sein [SVP; ASTAG].

- Das kann es ja wohl nicht sein. Fahrlehrer müssen 6 Tage à 7 Stunden in eine oblig. Weiterbildung, damit sie mehr oder weniger keine Fahrschule mehr erteilen. Wo bleibt die Aus- bzw. Weiterbildung für die Laienfahrlehrer? [FL BEO] Max. 1 Tag [FL BEO, MonEsch].

- Art. 160 Abs. 2: Anrechnung des Nachqualifizierungskurses «an die laufende oder an die folgende Weiterbildungsperiode» stipuliert ein Wahlrecht. Die entsprechende Programmierung in SARI wäre aufwändig und teuer [AG, BL, BS, FR, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU]. Da ein Grossteil der Fahrlehrer die Weiterbildung erst gegen den Schluss der Weiterbildungsperiode vollständig besucht, würde wohl sowieso regelmässig die laufende Weiterbildungsperiode gewählt werden [AG, BL, BS, FR, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU].

- Für die Fahrlehrer der Kategorie C ist keine Übergangsbestimmung vorhanden [AG, BL, BS, FR, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS, OV JU].

- Die Prüfung nach dem Kompetenzmodell wird abgelehnt, daher entfällt auch die Nachqualifizierungspflicht für Fahrlehrer [BE].

- Eine Nachqualifizierung für die Fahrlehrer ist nicht notwendig [GL, LU; SFV; GR; ASMCTI, aw, FGLWFL, FZ, KBAV, OFV (AR, AI, SG, TG), SF, UFV] und übertrieben. Es geht nicht darum, Verpasstes zu erlernen, sondern die Neuerungen kennenzulernen. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind geprüft und absolvieren regelmässig Weiterbildung. Zudem haben viele Fahrlehrer Weiterbildung im Bereich SVEB, Moderator usw. bestanden [SFV; GR; ASMCTI, aw, FGLWFL, FZ, KBAV, OFV (AR, AI, SG, TG), SF, UFV].

- Die neuen Inhalte der PZV sollen massgebend für die inhaltlichen Schwerpunkte der zukünftigen Weiterbildung der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sein. Weiterbildungskurse sollen nur bewilligt werden, wenn die Inhalte dem neu gestalteten Themenkatalog entsprechen. So können die Inhalte in den ordentlichen Weiterbildungskursen bearbeitet werden [FRE, SFV; GR; am, ASMCTI, aw, FGLWFL, FZ, ifB, KBAV, MonAll, MonLin, MonLui, OFV (AR, AI, SG, TG), SF, tl, UFV, Val].

- Der Fahrlehrerschaft wurden in den letzten Jahren immer mehr Vorschriften auferlegt. Diese genügen vollends den Job weiterhin professionell machen zu können [WB, ZFV]. Weitere Vorschriften diesbezüglich würden sich allerhöchstens negativ auf die Preispolitik auswirken und eine «amtliche» gesteuerte Teuerung der Fahrstunden herbeiführen [ZFV].

- Die OdA erstellt den Lehrplan [IG WAB CH, SFV; ASMCTI, aw, BEOWAB, Drive, ERFA, FGLWFL, FZ, fzl, jw, KBAV, mm, OFV (AR, AI, SG, TG), SF, TCS AG, TCS TG, UFV, VAZ, VerTug, VSZTG, WAB ZCH, WeiPor, ZVS AG, 2PA]. Vor Festlegung der Dauer der sog. Nachqualifikation müssen aus den Handlungskompetenzen Lernziele und Lehrpläne erstellt werden, von welchen sich die Dauer der Weiterbildung ableiten lässt. Die jetzt festgelegte Dauer ist ohne entsprechende Grundlage schwer nachvollziehbar [IG WAB CH, SFV; ASMCTI, aw, BEOWAB, Drive, ERFA, FGLWFL, FZ, fzl, jw, KBAV, mm, OFV (AR, AI, SG, TG), SF, TCS AG, TCS TG, UFV, VAZ, VerTug, VSZTG, WAB ZCH, WeiPor, ZVS AG, 2PA].

- Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, welche einen Nachweis erbringen, dass sie die Kompetenzen bereits erworben haben, sind von der Nachqualifizierung ausgenommen. Bsp.: Lehrer, eidg. FA Ausbilder, Berufsbilder, Erwachsenenbilder [VerTug].

Art. 161 i.V.m. Anh. 14 Ziff. I.1 und II:

Art. 161, al. 2: Si le cours n’est pas suivi, il y a une inégalité entre moniteur de la catégorie A (avertissement) et celui de la catégorie B (retrait autorisation). Adapter et créer une égalité entre les moniteurs des catégories A et B [VD].

Art. 162 i.V.m. Anh. 14 Ziff. I.1 und II:

- Modifier moniteur en « instructeur » vu l’absence de brevet [VD].

- Wieso gelten für Armeefahrlehrer andere Bedingungen? [TCS].

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