Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten

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R484-1088

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

Art. 2 Abs. 2bisund Art. 3:

- Die neue Regelung würde die Abklärungen im Vollzug deutlich erschweren. Detailabklärungen von Führerausweisen, zum Beispiel betreffend Gültigkeit, das Vorhandensein eines Duplikates, Einschränkungen/Auflagen der Behörden könnten nicht mehr über die Schweizer Systeme vorgenommen werden. Die Praxis zeigt bereits heute, dass Abklärungen bei ausländischen Führerzulassungsbehörden oftmals nur werktags zu Bürozeiten möglich sind. Gefahr für den Fahrzeuglenker, dass seine Weiterfahrt auf Grund der fehlenden Möglichkeit, einen ausländischen Führerausweis zweifelsfrei abklären zu können, verhindert wird [AR].

Art. 3:

- Ausnahmen: In der Schweiz bestehen bezüglich Ausbildung bestimmte Standards. Ob die Anforderungen in anderen Ländern gleichgestellt sind, ist in Frage gestellt [SH].

- Ausnahmen in Zusammenhang mit der Berufsausführung sind notwendig und wichtig. In der Regel handelt es sich dabei um seltene Fahrten und Transporte auf kurze Distanzen. Leider lässt die aktuelle Formulierung viel Raum für Unsicherheiten [VSGP].

Art. 17:

Ohne Vorgaben auf die Themen wird ein «Jekami» von Kursthemen entstehen. Zudem besteht Risiko, dass unsere CZV-Kurse in der EU nicht anerkannt werden, da sie nicht berufsrelevante Themen behandeln. Möglicherweise ergeben sich allenfalls sogar Probleme, wenn CH-Fahrer ins Ausland fahren (Fähigkeitsausweis wird von Behörden nicht anerkannt) [PostAuto].

Art. 18:

Es sollte immer die Nettozeit, d.h. exklusive die Pausenzeiten vorgeschrieben werden [AG, AR, BS, FR, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].

Art. 26:

Aufgrund des zur VZV ergangenen Bundesgerichtsentscheides 1C_45/2014 vom 13. November 2014, wonach das ASTRA nicht (mehr) individuell-konkrete Ausnahmen von der VZV verfügen darf, werden im E-PZV gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG in Art. 145 Abs. 5 die kantonalen Behörden hierzu ermächtigt. Diese Ermächtigung ist auch hier aufzunehmen [AG, AR, BS, FR, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].

Anh.:

- Ziff. 2.1223: Hier geht es um die Staplerkurse, die gestrichen werden sollten [AG, AR, BS, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].

- Ziff. 4.5: Es macht Sinn, die delegierten Organisationen ausdrücklich zu erwähnen [AG, AR, BS, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VS, ZG, ZH; asa, KKJPD, MFK BS].

Ablehnung: BE, GL, GR, JU, LU, OW, VD; SVP; SBV-USP; ACVS, ASTAG, cp, FRE, OV JU, SFV, SVSP, VSFB; AAE-Crec, Abegglen, P., ACS VD, am, APSR-JU, ASMCTI, aw, FGLWFL, FS-PostAuto, FZ, KBAV, MonAll, MonLin, MonLui, OFV (AR, AI, SG, TG), SF, tl, UFV, Val, VerTug, VSZG, ZFV

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

Generell:

- Ungleichbehandlung gegenüber in der Schweiz wohnhaften Personen [GL, LU] bezüglich Führerscheinkategorien (med. Kontrolle, Auflagen usw.) [LU].

- Die Unterstellung der Führer von schweren Anhängern an Fahrzeugen der Kategorie B unter die Chauffeurzulassungsverordnung ist unverhältnismässig. Insbesondere auch, da ja das Führen mit einer Prüfung verbunden ist [OW].

Art. 2 und 3:

- Art. 2 Abs. 2 und Art. 3: Die geltenden Bestimmungen sollen beibehalten werden [GR].

- Art. 2, al. 3: Il n’est pas admis de permettre une exception pour les membres de la CE/AELE (supprimer) [VD].

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