Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

3.8 Motorradkategorien

Der Zugang zu den Motorradkategorien soll als Folge der autonomen Übernahme der seit dem 19. Januar 2013 in der EU geltenden Kategorieneinteilung grundlegend überarbeitet werden. Künftig wird es vier Motorradkategorien geben (AM, A1, A2, A). Auf den «Direkteinstieg» in die Kategorie A wird grundsätzlich verzichtet. Ein Mindestalter für die Anmeldung muss daher nicht vorgeschrieben werden. Bei den übrigen Kategorien gibt es Varianten beim Mindestalter. Die vorgeschlagenen tieferen Mindestalter gewährleisten die Gleichstellung mit den Personen, welche die gleichen Kategorien in der EU erwerben wollen. Es gibt aber auch gute Gründe für die höheren Mindestalter. Wer ein Motorrad führt, setzt sich einem erhöhten Unfallrisiko aus. Dieses wird nicht reduziert, indem Jüngere zum Motorradverkehr zugelassen werden. Unabhängig vom Mindestalter kann die nächsthöhere Kategorie nur durch eine praktische Führerprüfung erworben werden. Die praktische Grundschulung ist nur noch beim Erwerb der ersten Motorrad-Kategorie (A1 oder A2) zu absolvieren. Sie dauert ‒ wie bisher für die Kategorie A ‒ 12 Stunden.

4. Detailerläuterungen

4.1 Titel, Ingress und Gegenstand

Die neue Verordnung soll den Namen «Verordnung über die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr (Personenzulassungsverordnung, PZV)» erhalten. Die bisherige Verkehrszulassungsverordnung (VZV7) erhält den neuen Titel «Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Fahrzeugzulassungsverordnung, VZV)». Die an sich nahe liegende Abkürzung FZV ist bereits durch die Freizügigkeitsverordnung8 belegt.

Der Ingress übernimmt den Ingress der bisherigen VZV mit Ausnahme der Rechtsgrundlagen, welche die Fahrzeugzulassung betreffen (Art. 12 Abs. 1, 3 und 4, 13 Abs. 2 und 4, 25 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. a und e-i, Abs. 3 Bst. d, 579, 103 Abs. 310, 104a-d11, 105, 106 Abs. 5, 8 und 10).

Artikel 1 E-PZV (Gegenstand) übernimmt Artikel 1 VZV ohne den Hinweis auf die Zulassung von Fahrzeugen. Da die Prüfungen neu im Vordergrund stehen, werden sie explizit ergänzt.

4.2 Allgemeines zu den Führerausweiskategorien

4.21 Erteilungsvoraussetzungen (Art. 3 – 9)

Art. 3: Zuständigkeit

Um die Zuständigkeit bei Führerausweisfragen mit interkantonalem und internationalem Bezug zu erleichtern, soll der strassenverkehrsrechtliche Begriff des «Wohnsitzes» im Sinne der RL übernommen werden. Die Hauptänderung liegt darin, dass nach einem grenzüberschreitenden Umzug die neu zuständige Behörde nach einem halben Jahr zuständig wird (vgl. demgegenüber Art. 42 Abs. 3bis Bst.a VZV). Im Übrigen werden Zweifelsfälle bei Vorliegen mehrerer Aufenthaltsorte geklärt.

Bst. a: Die Zuständigkeit eines Kantons ist immer dann gegeben, wenn sich eine Person dort während mehr als 185 Tagen pro Jahr zu Wohnzwecken aufhält. Ein anderer Arbeitsort oder weitere Aufenthaltsorte spielen hier keine Rolle.

Bst. b: Wenn sich eine Person in keinem Kanton oder Staat während mehr als 185 Tagen aufhält, dann wird jener Kanton oder Staat als zuständig angenommen, in dem die Person sich am häufigsten aufhält. Zum Beispiel:

7 SR 741.41

8 SR 831.425

9 Die Buchstaben b und c betreffen teilweise die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen. Buchstabe b ist heute aber Regelungsgegenstand der Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013), und Sonderregeln gestützt auf Buchstabe c gibt es im E-PZV nicht.

10 Absatz 3 könnte zwar auch die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen betreffen, ist heute aber obsolet.

11 Artikel 104a-104c betreffen teilweise die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen. Diese Vorschriften bilden aber nur die Grundlagen für die entsprechenden Registerverordnungen. Im E-PZV werden gestützt darauf keine Vorschriften erlassen.