Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

- dokumentiert den Lernprozess und die erworbenen beziehungsweise noch zu erreichenden Kompetenzen und macht den Lernprozess dadurch transparenter;

- dient der besseren Koordination zwischen der professionellen Fahrausbildung und der Durchführung von privat begleiteten Lernfahrten, sofern es der Laienbegleiter oder die Laienbegleiterin verwendet. Laienbegleiter und Laienbegleiterinnen können gezielter mit dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin üben, wenn sie die Ausbildungsinhalte und den Ausbildungsstand kennen;

- qualifiziert die Laienbegleiter und Laienbegleiterinnen besser: sie können die Fahrausbildung strukturierter durchführen, weil sie einen Überblick über die zu vermittelnden Kompetenzen erhalten und erfahren, welche Handlungskompetenzen an der praktischen Führerprüfung geprüft werden.

3.3 Theorieprüfung

Im Vordergrund stehen das regelkonforme, partnerschaftliche, und insbesondere das sichere und verantwortungsvolle Fahren.

Diese Kompetenzen müssen erarbeitet werden, damit die Prüfung bestanden werden kann. Bei der Bewertung ändert sich materiell nichts. Heute gilt die Prüfung als bestanden, wenn bei einem Ma- ximum von 150 Punkten deren 135 (90%) erreicht werden (maximale Fehlerzahl 15 Punkte = 10%). Künftig müssen 90 Prozent der Gesamtpunktzahl erreicht werden.

3.4 Verlängerung der Ausbildungszeit

Übereinstimmende Erkenntnisse aus einigen europäischen Ländern (z.B. Österreich, Deutschland, Schweden) zeigen, dass das Anfängerrisiko erheblich gesenkt werden kann, je länger eine Person sich unter Aufsicht im Verkehr bewegt und so unentbehrliche Erfahrungen in einem «geschützten Rahmen» erwerben kann.

Diesen Ergebnissen sollte sich die Schweiz nicht verschliessen. Als wesentliches Mittel zur Verbesserung der ersten Ausbildungsphase wird deshalb vorgeschlagen, dass die praktische Führerprüfung der Kategorie B erst abgelegt werden darf, wenn der Bewerber oder die Bewerberin den Lernfahrausweis bereits seit einem Jahr besitzt (d.h. mindestens 18 Jahre alt ist). Diese Massnahme soll aber nicht auf Personen anwendbar sein, die bei der Anmeldung zur praktischen Führerprüfung das 25. Altersjahr bereits vollendet haben.

Die Verlängerung der Ausbildungszeit muss zwingend zur Folge haben, dass der Lernfahrausweis früher erteilt wird, da andernfalls das heutige Mindestalter für den Erwerb der Kategorie B angehoben werden müsste, was aber nicht angestrebt wird. Deshalb ist vorgesehen, dass der Lernfahrausweis bereits mit vollendetem 17. Altersjahr erworben werden kann.

Welche Folgen der Lernfahrausweis ab 17 Jahren kombiniert mit der Verlängerung der Ausbildungszeit für den Energieverbrauch hätte, hat das Bundesamt für Energie abschätzen lassen4. Das Resultat zeigt, dass sich der Energieverbrauch der Autofahrten ‒ bezogen auf den Energieverbrauch aller Autofahrten und aller Altersgruppen im Personenverkehr Schweiz ‒ um 0,49 Prozent reduziert. Würde der Lernfahrausweis statt mit 17 Jahren erst mit 18 Jahren erteilt, so schätzt die Studie die Verbrauchsreduktion auf 0,60 Prozent.

3.5 Fahrtechnische Grundschulung

Die fahrtechnische Grundschulung beinhaltet zwei Module à je eine Fahrstunde.

Viele Neulenkende beherrschen die maximale Verzögerungsmöglichkeit («Vollbremsung») ihres Fahrzeugs nicht5. Eine Vollbremsung ist aber eine Grundfahraufgabe, denn wenn der volle Bremsdruck trotz höchster Gefahr zu langsam aufgebaut wird, werden viele Meter Bremsweg verschenkt und dadurch das Risiko einer Kollision erhöht. Deshalb schreibt bereits das geltende Recht vor, dass an der

4 Haefeli, Ueli; Matti, Daniel; Arnold, Tobias; Duarte Marcelo (2016): Schätzung der energetischen und verkehrlichen Auswirkungen des Lernfahrausweises ab 17 Jahren. Kurzbericht zuhanden des Bundesamtes für Energie (BFE), Interface Politikstudien Forschung, Beratung, Luzern

5 https://www.axa-winterthur.ch/SiteCollectionDocuments/Medienmitteilungen/20101017-axa-ch-bremsen_de.pdf und Erfahrungen aus den Weiterausbildungskursen der zweiten Ausbildungsphase