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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 2 Seiten

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Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 10. November 20041 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a, abis, c und cbis

An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Artikeln 22–24 der Verordnung vom 25. Mai 20112 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:

a. für jedes Tier der Rindergattung, jeden Büffel und jeden Bison 25 Franken an die Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde;

abis. für jedes Tier der Schaf- und Ziegengattung 2.25 Franken an die Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde;

c. für jedes geschlachtete Tier der Schweinegattung 4.50 Franken an den Schlachtbetrieb;

cbis. für jedes geschlachtete Tier der Schaf- und der Ziegengattung 2.25 Franken an den Schlachtbetrieb;

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis

1Für Tiere der Rindergattung, für Büffel und für Bisons werden die Beiträge ausgerichtet:

1bisFür Tiere der Schaf- und Ziegengattung werden die Beiträge ausgerichtet:

a. wenn die Meldung der Geburt eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist;

b. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist und wenn bei der Meldung der Schlachtung:

1 SR 916.407

2 SR 916.441.22

2017–......