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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 13 Seiten
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Tierseuchenverordnung
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Geflügelpest (Aviäre Influenza)» und «Geflügelpest» durch «Aviäre Influenza» ersetzt.
Art. 4 Bst. l
Als zu bekämpfende Seuche gelten folgende Tierkrankheiten:
l. Salmonella-Infektion des Geflügels;
Art. 8 Verzeichnis der Klauentiere
Tierhalter haben für jede Tierhaltung ein Verzeichnis der vorhandenen Tiere zu führen, das stets auf dem neusten Stand zu halten ist. Es enthält die Zu- und Abgänge, für Tiere der Rinder- und Ziegengattung zusätzlich die Kennzeichen sowie die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten. Für den Nachweis der Zu- und Abgänge gelten die Einträge in der Tierverkehrsdatenbank als Verzeichnis.
Art. 10 Abs. 1bisund 1ter
1bisErfolgt die Kennzeichnung mittels Ohrmarken mit Mikrochip, so muss der Mikrochip den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:20102 und 11785:1996/Cor 1:20083 entsprechen sowie den Landescode Schweiz beinhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 20154 über Fernmeldeanlagen (FAV) über das Anbieten und Inverkehrbringen von neuen Fernmeldeanlagen (Art. 6–20 FAV).
1terDie Ohrmarken mit Mikrochip werden von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank vergeben.
1 SR 916.401
2Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri-
schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
3Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri-
schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
4 SR 784.101.2
2017–......