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Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 5 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. Oktober 20111 über die Tierverkehrsdatenbank wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. g und 1bis
1Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
g. bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 4 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist.
1bisDie Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rinder-, Schaf- oder Ziegengattung, eines Büffels oder eines Bisons wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den Status «provisorisch OK».
Art. 7 Abs. 1bisund 2
1bisFür Tiere der Schaf- und Ziegengattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstaben a–d, f und g melden.
2Bei der Schlachtung eines Tiers der Schaf- und Ziegengattung muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe e innert drei Arbeitstagen melden.
Art. 8b Abs. 1 Einleitungssatz
1Für Tierhaltungen mit Hausgeflügel ab einer Grösse von mehr als 250 Plätzen für Zuchttiere, von mehr als 1000 Plätzen für Legehennen, einer Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderung melden:
1 SR 916.404.1
2017–......