Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur Änderung folgender Verordnungen
Tierseuchenverordnung
Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
I. Allgemeines
Im Rahmen der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) sollen für die Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) konkrete Bekämpfungsmassnahmen festgelegt werden, da sie sich in der Balkanregion rasant verbreitet und allenfalls auch die Schweiz erreichen könnte. Der Abschnitt über die Tuberkulose soll aufgrund von infizierten Hirschen in Österreich, die sich im Grenzgebiet zur Schweiz aufhalten, um eine Bestimmung ergänzt werden, die die Bekämpfung der Tuberkulose bei Wildtieren regelt. Bei der aviären Influenza sollen die Massnahmen, die das Hausgeflügel vor infizierten freilebenden Wildvögeln schützen, präzisiert werden.
Die Bedingungen, die bei einem allfälligen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in der Schweiz für die Milchsammlung gelten sollen, wurden vom Veterinärdienst Schweiz in den vergangenen Jahren zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Milchbranche neu erarbeitet. Besondere Beachtung wurde dabei der Organisation und Logistik bei der Milchsammlung geschenkt. In diesem Zusammenhang sind auch gewisse Änderungen der Tierseuchenverordnung erforderlich.
Die Bestimmungen zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes sollen nicht mehr ausschliesslich für die auszurottenden Seuchen, sondern für sämtliche Tierseuchen gelten. Bei den transmissiblen spongiformen Enzephalopathien sollen bei den Verdachtsfällen die Altersbeschränkungen aufgehoben und die Bezeichnung des spezifizierten Risikomaterials bei importierten Rindern angepasst werden. Bei den Bienenseuchen sollen die Bestimmungen zur Entschädigung und zum Umfang der Sperrgebiete für die Faul- und Sauerbrut vereinheitlicht werden.
Die Daten für das Begleitdokument, welches für das Verbringen von Klauentieren erforderlich ist, sollen künftig auch auf elektronischem Weg erfasst werden können. Weiter soll aus Gründen der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und der Bekämpfung von bestehenden oder neuen Tierseuchen, wie beispielsweise der Moderhinke, die Tierverkehrskontrolle bei den Tieren der Schaf- und Ziegengattung ausgebaut werden. Gleich wie bei den Tieren der Rindergattung sollen Tierhaltende künftig sämtliche Geburten, Zu- und Abgänge, Ein- und Ausfuhren sowie die Verendung von Tieren an die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD) melden. Zudem sollen auch Tiere der Schaf- und Ziegengattung mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet werden und bei Tieren der Schafgattung soll auf dem Begleitdokument ebenfalls die individuelle Ohrmarkennummer eingetragen werden. Für die künftig vorzunehmenden Meldungen sind Anpassungen der Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank vom 26. Oktober 2011 (TVD-Verordnung, SR 916.404.1) sowie der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD, SR 916.404.2) erforderlich. Da die Entsorgungsbeiträge bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung künftig wie bei den Tieren der Rindergattung je zur Hälfte an den Geburts- und den Schlachtbetrieb ausbezahlt werden sollen, bedarf es zudem einer Änderung der Verordnung
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