Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten

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lung weiterhin der Bundesgerichtsbarkeit zu unterstellen. Die spezialisierten Behörden des Bundes haben im Rahmen der Strafverfolgung komplexer Kriminalitätsformen entsprechende Erfahrungen gesammelt und sind, gerade auch im Zusammenhang mit der Verfolgung von terroristischen Organisationen und deren Unterstützern, in der Lage, erfolgreich und effizient entsprechende Strafverfahren zu führen. Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre legt denselben Schluss nahe. Es scheint in fachlicher Hinsicht und punkto Ressourcen durchaus sinnvoll und naheliegend, dass spezifische, im Zusammenhang mit terroristischen oder gewaltextremistischen Organisationen und Gruppierungen stehende Delinquenz nicht durch eine Vielzahl von Behörden, wie es bei kantonalen Zuständigkeit der Fall sein könnte, verfolgt und beurteilt werden. Statt dessen sollen, in bewährter Form und unter Konzentration der Kräfte, die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft die entsprechenden Fälle verfolgen und das Bundesstrafgericht die Beurteilung vornehmen.237 Diese Vorgehensweise hat sich in Anwendung des geltenden Bundesgesetzes gegen Al-Qaïda und IS bewährt.

Die Strafandrohung für einen Verstoss gegen Artikel 74 NDG lautet, soweit keine strengeren Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sie wurde damit im Rahmen der Einführung der Bestimmung durch das Parlament tiefer angesetzt als in der genannten befristeten Gesetzgebung gegen Al-Qaïda und IS, wo der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagen wird, den oberen Strafrahmen im Bereich der Bekämpfung von kriminellen und terroristischen Organisationen in qualifizierten Fällen auf 20 Jahre anzuheben und die Unterstützung oder Beteiligung an einer terroristischen Organisation neu mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen238, erscheint die Erhöhung der Strafandrohung in Artikel 74 VE-NDG auch unter diesem Gesichtspunkt als angemessen. Sie entspricht damit auch den Strafandrohungen von Artikel 260quinquiesStGB und dem neu vorgeschlagenen Artikel 260sexiesVE-StGB.

Angesichts der breit gefächerten, verschiedenartigen Tathandlungen von Artikel 74 NDG, welche im Vorentwurf unverändert übernommen werden, wird jedoch von einer generellen Anhebung des Strafrahmens abgesehen und statt dessen eine Abstufung bei der Strafandrohung eingeführt, welche dem entsprechenden Unrechtsbehalt der jeweiligen strafbaren Handlung besser Rechnung trägt239: Die Beteiligung, personelle oder materielle Unterstützung und Anwerbung wird neu mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht (das strafbare Verhalten gilt damit als mögliche Vortat zu Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bisStGB, was namentlich bei der Tatvariante der finanziellen Unterstützung von Bedeutung ist). Für die anderweitige Förderung oder die Organisation von Propagandaaktionen gemäss Absatz 4biserscheint die Beibehaltung des bisherigen Strafrahmens gemäss NDG von bis zu drei Jahren als angemessen und den Prinzipien des Schuldstrafrechts entsprechend. Eine Einschränkung des breit gefassten, mit Strafe bedrohten Verhaltens kann in diesem Kontext dadurch erreicht werden, dass eine gewisse Tatnähe der betreffenden Handlung zu den Aktivitäten der verbotenen Gruppierung oder Organisation ein Kriterium darstellt.240

237 Art. 74 Abs. 7 VE-NDG, unter gleichzeitiger Anpassung der Mitteilungspflicht gemäss Abs. 7 der aktuellen Bestimmung.

238 Vgl. die Ausführungen unter Kap. 4.1.

239 Abs. 4 und 4bis der revidierten Bestimmung von Art. 74 NDG.

240 Vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2017, 6B_948/2016.