Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten

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Zur Förderung einer möglichst wirksamen Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Informationen sowohl unaufgefordert als auch auf Ersuchen übermittelt werden dürfen. Die Rechtsordnungen der verschiedenen Staaten unterscheiden sich, oft kennt ein Staat die Rechtsordnung des anderen nicht (so sind auch die Besonderheiten des Schweizer Rechtssystems den zuständigen ausländischen Behörden häufig unbekannt). Für eine wirksame Zusammenarbeit ist dem Rechnung zu tragen, indem auch die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt wird.

Artikel 80dbisAbsatz 3 und 4:

Artikel 80dbisAbsatz 4 VE-IRSG bestimmt, unter welchen Bedingungen die vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln zulässig ist. Die Buchstaben a und b beziehen sich auf die Garantien der anderen Staaten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts dürfen in der Schweiz erhobene Informationen von den ausländischen Behörden ausschliesslich zu Informationszwecken und nicht als Beweise verwendet werden, solange die Schlussverfügung der Schweiz im Rechtshilfeverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen ist.245 Mit anderen Worten dürfen die Informationen erst als Beweismittel verwendet werden, wenn die Schlussverfügung rechtskräftig ist. Die Verwendung zu Ermittlungszwecken ist hingegen erlaubt.

Es soll eine missbräuchliche Verwendung der übermittelten Informationen verhindert werden und die von der Übermittlung betroffene Person soll die Möglichkeit erhalten, ihre Rechte im Rechtshilfeverfahren vor dem Erlass der Schlussverfügung geltend zu machen. Aus diesem Grund ist die vorzeitige Übermittlung der betroffenen Person gemäss Artikel 80dbisAbsatz 4 Buchstabe b VE-IRSG sobald wie möglich zur Kenntnis zu bringen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird in Artikel 80dbisAbsatz 4 Buchstabe b VE-IRSG auf den Grundsatz nach Artikel 80m IRSG verwiesen, nach welchem Verfügungen in einem Rechtsmittelverfahren ausschliesslich den in der Schweiz wohnhaften Berechtigten oder den Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zugestellt werden. Als weitere Vorkehrung wird in der Bestimmung statuiert, dass sich die ersuchende Behörde, der die Informationen und Beweismittel übermittelt werden, vorgängig verpflichtet, diese ausschliesslich zu Informationszwecken zu verwenden.

Dadurch kann einerseits sichergestellt werden, dass mit der Bestimmung nicht die Rechtshilfe umgangen wird. Andererseits bietet dies Gewähr, dass die betroffene Person, die sich der vorzeitigen Übermittlung nach Artikel 80dbisAbsatz 3 nicht widersetzen konnte, ihre Rechte vor der Schlussverfügung zu Gewährung und Umfang der Rechtshilfe geltend machen kann. Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich die ausländische Behörde nach Artikel 80dbisAbsatz 4 Buchstabe b VE-IRSG vorgängig verpflichten muss, die zuständige eidgenössische oder kantonale Behörde zu informieren, sobald die vorzeitige Übermittlung der berechtigten Person zur Kenntnis gebracht werden kann, denn die Beziehungen zwischen den Staaten gründen auf dem Vertrauensprinzip.246 Der Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Person wird lediglich dadurch eingeschränkt, dass es erst gewährt wird, sobald die ausländische Behörde die schweizerische Behörde, die die Informationen vorzeitig übermittelt hat, gemäss Artikel 80dbisAbsatz 4 Buchstabe b darüber informiert, dass es das ausländische Verfahren erlaubt, der betroffenen Person die vorzeitige Übermittlung zur Kenntnis zu bringen. Die betroffene Person kann die vorzeitige Über-

245 Entscheide BStGer RR.2008.277 und RR.2015.10.

246 Siehe namentlich BGE 142 II 218 E. 3.1 oder 130 II 217 E. 7.1.