Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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zer Behörden Massnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der Rechtshilfeersuchen besser zu wahren.
Die Bestimmung darf nur in einem beschränkten Rahmen angewandt werden, bevor die Schlussverfügung erlassen wird, mit der über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden wird. Mit verschiedenen Vorkehrungen in der Bestimmung wird sichergestellt, dass die betreffende Person durch deren Anwendung keinen Schaden erleidet. Artikel 80dbisVE-IRSG unterscheidet sich von Artikel 67a IRSG in Bezug auf die vorzeitige Übermittlung (die gemäss Art. 80dbisVE-IRSG zulässig ist, nach Art. 67a IRSG hingegen nicht) sowie in Bezug auf den Zweck: Der Zweck von Artikel 67a IRSG besteht darin, Informationen, die während einer in der Schweiz eröffneten Untersuchung erhoben worden sind, einer ausländischen Behörde zu übermitteln, damit diese ein Rechtshilfeersuchen stellen kann oder um ihr die Strafuntersuchung zu erleichtern (passiver Charakter). Die Übergabe von Beweismitteln in Anwendung von Artikel 67a IRSG erfolgt nach der unaufgeforderten Übermittlung, während die Übermittlung nach Artikel 80dbisVE-IRSG erfolgt, bevor die betroffene Person Kenntnis davon hat. Dies namentlich, um einen Anschlag zu verhindern (aktiver Charakter). Schliesslich gilt für die Massnahmen nach Artikel 80dbisVE-IRSG das Verhältnismässigkeitsprinzip.
4.4.2.2 Erläuterungen zur neuen Bestimmung
Artikel 80dbisAbsatz 1:
Durch die Bedingung nach Artikel 80dbisAbsatz 1 Buchstabe a, gemäss dem eine vorzeitige Übermittlung im Interesse des Verfahrens liegen muss, soll hauptsächlich das Untersuchungsgeheimnis gewahrt werden. Dieses besteht häufig zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, beispielsweise bei Kollusionsgefahr beim Abhören von Telefongesprächen oder bei anderen Überwachungen. Es kann im Strafverfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses sowie der inneren oder äusseren Sicherheit des anderen Staates, der Schweiz oder beider Länder angezeigt sein. Nach Artikel 80dbisAbsatz 1 Buchstabe b können Informationen auch zur Abwehr einer schweren und unmittelbaren Gefahr vorzeitig übermittelt werden.
Die Straftaten, auf die Artikel 80dbisVE-IRSG anwendbar ist, wiegen schwer, da sie nach Artikel 80dbisAbsatz 1 VE-IRSG Anlass zur Auslieferung geben können. Genauer gesagt sind sie mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht.244
Gestützt auf Artikel 80dbisVE-IRSG kann unmittelbar und rasch auf die angeforderten Informationen zugegriffen werden, ohne dass die betroffene Person vorgängig ihre Rechte geltend machen kann. Vor allem zur Prävention, aber auch zur Ahndung schwerer Verbrechen muss die Zusammenarbeit intensiviert werden. In Bezug auf die Verhütung terroristischer Handlungen ist die vorzeitige Übermittlung nach Artikel 80dbisVE-IRSG häufig unabdingbar. Artikel 80dbisAbsatz 1 Buchstabe a VE-IRSG ist an Artikel 80b Absatz 2 Buchstabe a IRSG angelehnt; Artikel 80dbis Absatz 1 Buchstabe b bezweckt namentlich die Verhütung einer oder mehrerer terroristischer Handlungen.
Artikel 80dbisAbsatz 2:
244 Art. 35 Abs. 1 Bst. a IRSG