Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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Dem Gericht wird damit die auch im Vergleich mit anderen Strafbestimmungen angemessene Möglichkeit gegeben, in schweren, besonders verwerflichen Fällen der Unterstützung, Beteiligung oder anderen Förderung einer verbotenen Gruppierung oder Organisation eine einschneidende und erhebliche Freiheitsstrafe auszusprechen, welche den Unrechtsgehalt der Tat spiegelt und dem Bedürfnis der Bevölkerung und des Staates nach Sicherheit und Sicherung entsprechend nachkommt.
Der Vorentwurf241 sieht des Weiteren in Anlehnung an die geltende Strafnorm gegen kriminelle Organisationen vor, dass der Richter die Strafe mildern kann, wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Gruppierung oder Organisation zu verhindern.
Aufgehoben werden kann dagegen die Bestimmung gemäss Absatz 6 von Artikel 74 NDG, wonach die allgemeinen Bestimmungen des StGB zur Anwendung gelangen. Dieser gesetzliche Hinweis, welcher aufgrund seiner Fokussierung auf das Einziehungsrecht missverständlich sein kann, erübrigt sich, nachdem der geltende Artikel 333 StGB den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches generell als auf andere Bundesgesetze anwendbar erklärt. Die Pflicht zur Mitteilung von Urteilen und anderen Entscheiden beschränkt sich angesichts der neu statuierten Bundeszuständigkeit für die Strafverfolgung auf die Mitteilung an den NDB242.
In allgemeiner Hinsicht ist schliesslich der Ingress zum Nachrichtendienstgesetz durch die Nennung von Artikel 123 der Bundesverfassung, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes ist, zu ergänzen.
4.4 Rechtshilfegesetz: Anpassungen im Bereich der dynamischen Strafrechtshilfe
4.4.1 Ziele der gesetzgeberischen Anpassungen
Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen steht vor der Herausforderung, der Prävention eine grössere Bedeutung einzuräumen und sie effizienter zu gestalten als bisher. Ziel der verstärkten Prävention ist es, rascher einschreiten zu können, damit grosse Schäden aufgrund von Terroranschlägen, besonders in Form von Menschenleben und materieller Zerstörung, vermieden werden können.
Der international vernetzte Terrorismus ist nur eine Facette der Kriminalität, die sich in den letzten Jahren namentlich wegen der Globalisierung und der immer rascheren und zunehmenden Interaktion zwischen den Staaten entwickelt hat. Die beste Lösung für dieses Problem ist die «dynamische Rechtshilfe», die auch Gegenstand der neuen Artikel 80dbisVE-IRSG zur vorzeitigen Übermittlung von Informationen und Beweismitteln und 80dterVE-IRSG zur Errichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist.
Mit den beiden Artikeln sollen im schweizerischen Recht Bestimmungen eingeführt werden, die gegenüber allen Staaten angewandt werden können. Die Schweizer Staatsanwaltschaften und ihre ausländischen Partner sollen damit Terroranschläge verhüten und die Zusammenarbeit beschleunigen und die Strafverfolgung verbessern können. Durch die Regelung im IRSG kann sowohl die Terrorismusbekämpfung
241 Abs. 4ter
242 Abs. 7. Der Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Polizei werden die Entscheide ohnehin mitgeteilt.