Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten
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4.4.3.2 Erläuterungen zur neuen Bestimmung
Artikel 80dterAbsätze 1–4:
Wie der neue Artikel 80dbisVE-IRSG bietet der neue Artikel 80dterVE-IRSG ein Instrument für die «dynamische» Rechtshilfe. Dieses kann aufgrund der Komplexität, der Schwierigkeit und des grenzübergreifenden Charakters eines Falls erforderlich sein sowie aufgrund der Tatsache, dass mehrere Staaten gemeinsam agieren müssen (meist zwei, manchmal auch mehr). Es unterliegt ebenfalls strengen Anwendungsbedingungen. Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe (im Folgenden GEG) geht nach Artikel 80dterAbsatz 1 Buchstabe a VE-IRSG immer auf ein oder mehrere Ersuchen im Bereich der internationalen Strafrechtshilfe sowie nach Artikel 80dter Absatz 2 auf eine oder mehrere Strafuntersuchungen zurück. Ein wesentliches Merkmal der GEG ist, dass sie nach Artikel 80dterAbsatz 1 Buchstabe b VE-IRSG für eine befristete Dauer errichtet wird, die bei Bedarf verlängert werden kann.
Artikel 80dterVE-IRSG unterscheidet sich von Artikel 65a IRSG zur Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, namentlich darin, dass in Anwendung von Artikel 65a IRSG die beschuldigte oder angeklagte Person sowie deren Rechtsvertretung beteiligt sein können, während diese nach Artikel 80dterVE-IRSG weder anwesend noch vertreten sind. Bei Anwendung von Artikel 80dter wirken sie im Verfahren erst später mit. Das Ziel der involvierten Stellen ist, die Strafermittlungen gemeinsam voranzutreiben.
Artikel 80dterAbsätze 3–8:
Artikel 80dterVE-IRSG legt den genauen Rahmen für die Errichtung und Arbeit der GEG fest. Meist wird die GEG im Staat errichtet, in dem der Hauptteil der Ermittlungen durchgeführt wird. Sie wird mit einer Vereinbarung errichtet. Einige der in Artikel 80dterAbsatz 5 VE-IRSG festgeschriebenen Punkte des Abkommens erscheinen selbstverständlich. Mit anderen sollen Missverständnisse vermieden werden. So etwa mit Artikel 80dterAbsatz 5 Buchstabe f VE-IRSG, gemäss dem die anderen Dienste zu nennen sind, die an der GEG beteiligt sein können (z. B. Eidgenössische Steuerverwaltung oder Verbindungsstaatsanwältin/-staatsanwalt bei Eurojust), indem sie diese mit Fachkenntnissen oder beratend unterstützen, die grundsätzlich aber weder über dieselben Rechte verfügen wie die Mitglieder oder die entsandten Mitglieder der GEG noch die Informationen der GEG verwenden dürfen.
Die Vereinbarung muss mindestens die unter Artikel 80dterAbsatz 5 Buchstaben a–j aufgeführten Punkte enthalten. Die betreffende Rechtshilfebehörde des Bundes oder des Kantons kann die Liste noch ergänzen und zum Beispiel eine Regelung zu den Voraussetzungen für die Benutzung ihrer Fahrzeuge oder zum Waffentragen einfügen. In Artikel 80dterAbsatz 8 VE-IRSG wird entsprechend klargestellt, welches Recht anwendbar ist. Die Klausel zur zivilrechtlichen Haftung und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Verantwortlichen sowie der Mitglieder und der entsandten Mitglieder der GEG orientiert sich namentlich an den Artikeln 21 und 22 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, am Handbuch zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen vom 4. November 2011 des Europarates, am Leitfaden «Gemeinsame Ermittlungsgruppen» vom 14. Februar 2017 des Rates der Europäischen Union sowie an Artikel 4 Absatz 3 des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2002 zum Abkommen vom 11. Mai 1998249 zwi-