Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten

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mittlung auf jeden Fall spätestens mit Beschwerde gegen die Schlussverfügung anfechten.

Nach Artikel 80dbisAbsatz 4 Buchstabe c VE-IRSG sind die durch vorzeitige Übermittlung erlangten Informationen oder Beweismittel aus den Akten des ausländischen Verfahrens zu entfernen, wenn die Rechtshilfe verweigert wird.

Artikel 80dbisAbsatz 5:

Artikel 80dbisAbsatz 5 VE-IRSG ermöglicht es dem Bundesamt für Justiz (BJ), seine Kontrollfunktion als Aufsichtsbehörde wahrzunehmen. Es liegt zwar in der Kompetenz der zuständigen Staatsanwaltschaft, Informationen und Beweismittel zu übermitteln, bevor die Schlussverfügung erlassen wird. Das BJ oder die berechtigte Person kann ausschliesslich gegen Schlussverfügungen Beschwerde erheben, damit die vorzeitig übermittelten Informationen und Beweismittel aus den Akten des ausländischen Verfahrens entfernt werden (siehe Erläuterungen zu Art. 80dbisAbs. 4 VE-IRSG oben). Die Bestimmung entspricht darüber hinaus dem Beschleunigungsgebot, dem die zuständigen Schweizer Behörden unterstehen, und ist – wie im Fall der Artikel 20a, 78 und 79 IRSG, in denen das Beschwerderecht ebenfalls ausgeschlossen wird – das Ergebnis einer optimalen Abwägung der vorliegenden Interessen. Da die Schlussverfügung angefochten werden kann, entsteht daraus kein Nachteil für die betreffende Person.

4.4.3 Artikel 80dter VE-IRSG: Gemeinsame Ermittlungsgruppen

4.4.3.1 Ausgangslage

Der Zweck des neuen Artikels 80dterVE-IRSG besteht in einem raschen gemeinsamen Handeln und einer entsprechend wirksameren Zusammenarbeit. Im Bereich der Terrorismusprävention und -bekämpfung gilt es, die grenzüberschreitende Dimension der oft mit dem organisierten Verbrechen zusammenhängenden Straftaten aufzuklären. Dies geschieht unter Beteiligung anderer Staaten, in denen Verbindungen zur betreffenden Straftat bestehen oder mit denen die Koordination aus anderen Gründen nützlich ist.

So kann die zuständige Schweizer Staatsanwaltschaft namentlich in begründeten Fällen wie beispielsweise der Verhütung eines geplanten Terroranschlags, bei Kollusionsgefahr oder Menschenhandel bestimmte Informationen vorzeitig übermitteln. Als Beispiele für die Zusammenarbeit, an denen sich auch Artikel 80dterVE-IRSG orientiert, können namentlich Artikel 20 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen247 und die Vereinbarung infolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten248 angeführt werden.

247 Auf das Zusatzprotokoll wird in den Ausführungen zu Art. 22 des Übereinkommens verwiesen.

248 Vereinbarung vom 12. Juli 2006 zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika, handelnd für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika über den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung; SR 0.360.336.1.