Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 76 Seiten

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keine allgemeine Definition des Terrorismus. Entsprechend umschreibt das Abkommen den Begriff nicht eigenständig, sondern verweist in Artikel 26 sowie in seinem Anhang auf die erwähnten bestehenden internationalen Übereinkommen gegen den Terror. Verschiedene Staaten haben, unabhängig von den zwingenden Erfordernissen des Abkommens, den Terrorismusbegriff in einer allgemeinen Strafnorm verankert. Die Aufnahme einer solchen Legaldefinition mit separater Strafbestimmung in das Schweizer Recht ist im Folgenden unabhängig von der Umsetzung des vorliegenden Übereinkommens zu prüfen (vgl. Ausführungen in Kap. 4.6.3).

Konkret verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung des öffentlichen Aufforderns zu terroristischen Straftaten, des Anwerbens sowie der Ausbildung für Terrorismus. Das Übereinkommen enthält daneben weitere innerstaatlich zu treffende Massnahmen gegen Terrorismus sowie Regelungen über die internationale Zusammenarbeit, darunter Rechtshilfe und Auslieferung.

1.3 Entstehung des Zusatzprotokolls

Am 24. September 2014 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2178 über die Bedrohung der internationalen Sicherheit und des Friedens durch terroristische Handlungen.5 In dieser Resolution fordert der Sicherheitsrat die Staaten unter anderem dazu auf sicherzustellen6, dass die Reisetätigkeit zwecks Begehung einer terroristischen Straftat oder zwecks verschiedener Vorbereitungshandlungen hierzu sowie die Finanzierung und Organisation solcher Reisen unter Strafe gestellt sind.

Der Europarat hat mit der Erarbeitung und Verabschiedung des vorliegenden Zusatzprotokolls gleichzeitig auf die wachsende terroristische Bedrohung durch Personen reagiert, welche eine zum Beispiel dschihadistisch motivierte Reise mit terroristischer Zielsetzung unternehmen oder von einer solchen Reise zurückkehren. Gleichzeitig konnte der Europarat seine Handlungsfähigkeit als internationale Organisation im Bereich der strafrechtlichen Bekämpfung neuer Kriminalitätsformen unter Beweis stellen.

Die Schweiz hat sich an der Ausarbeitung des Zusatzprotokolls, welche unter grossem Zeitdruck erfolgte, intensiv beteiligt, und gehört zu den 17 Erstunterzeichner-Staaten, welche dieses am 22. Oktober 2015 signiert haben. Das Zusatzprotokoll tritt nach der sechsten Ratifikation am 1. Juli 2017 in Kraft.7

1.4 Überblick über den Inhalt des Zusatzprotokolls

Das Zusatzprotokoll des Europarates zum Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus setzt einerseits die aus Ziffer 6 der Resolution 2178 vom 24. September 2014 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen herrührenden Verpflichtungen um und ergänzt andererseits den Inhalt des zugrundeliegenden Übereinkommens.

Konkret verpflichtet das Zusatzprotokoll die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung

– von Reisen für terroristische Zwecke,

– deren Finanzierung und Unterstützung sowie

5 S/RES/2178 (2014)

6 Ziffer 6 der Resolution.

7 Derzeit sechs Ratifikationen (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Italien, Moldawien und Monaco), Stand April 2017.