Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 11 Seiten

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Zusammenfassung

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind insgesamt 54 Stellungnahmen eingegangen.

Grundsätzliche Haltung zur Ausgestaltung der totalrevidierten Verordnung:

Zustimmung:

Alle Kantone

glp, FDP und SPS

bauenschweiz, CATEF, CGI, CP, EXPERTsuisse, FDK, FER, FRI, Ingenieurbüro Energie + Umwelt, SBV, sia, sgv, SSV, SES, SGB, SMV, SSK, Städtische Steuerkonferenz, suissetec, Swissolar, USPI Suisse, VESE, VSEI und WWF Schweiz

Begründung: Es ist im Allgemeinen gelungen, die Ausführungsbestimmungen klar und für den Vollzug zweckdienlich auszugestalten. Insbesondere wird festgestellt, dass die Begriffe «Rückbaukosten» und «Ersatzneubau» nachvollziehbar definiert sind und somit eine veranlagungstaugliche Umsetzung der steuerlichen Massnahmen im Gebäudebereich gewährleisten sollten. Vorbehalten bleiben zentrale Bedenken gegenüber einzelnen Verordnungsbestimmungen (vgl. unten).

Ablehnung:

HEV Schweiz

Begründung: Die vorgeschlagene Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist nicht praxistauglich und beschränkt den Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen ungebührlich.

Es sind namentlich zu folgenden Punkten Anpassungsvorschläge eingegangen:

- Beibehaltung des geltenden Verordnungstitels / Kurztitels;

- Steuerliche Begünstigung der Altlastensanierungen des Bodens berücksichtigen;

- Abzugsfähigkeit der Rückbaukosten untrennbar mit der Erstellung des Ersatzneubaus

verknüpfen;

- Das Erfordernis der gleichartigen Nutzung bei der Definition des Ersatzneubaus strei-

chen;

- Abzugsfähigkeit von noch nicht verrechneten Kosten nicht nur bei Verkauf, sondern ge-

nerell bei einer Eigentumsübertragung des Grundstücks zulassen;

- Keine Einschränkung des Pauschalabzugs im Zuge der zum Übertrag berechtigenden

effektiven Kosten;

- Die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau ebenfalls unter den Pauschalab-

zug subsumieren.