Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 11 Seiten
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UR beantragt zur Vermeidung von Unklarheiten und zum besseren Verständnis den Begriff «Brutto-Mietertrag» in Artikel 5 Absatz 2 genauer zu umschreiben (Vorschlag: Als Brutto-Mietertrag gilt der Gesamtertrag abzüglich des Anteils für Nebenkosten gemäss Artikel 257b Obligationenrecht). Der Begriff «Brutto-Eigenmietwert» soll durch «Eigenmietwert» ersetzt werden.
4.3 Die Stellungnahmen zur Frage der Umsetzung durch die Kantone
Zunächst wird von der Mehrheit der Kantone mit Nachdruck festgehalten, dass das geltende Steuerrecht die neu eingeführten Begriffe («Rückbaukosten» und «Ersatzneubau») so nicht kennt. Daher stellen die neuen Bestimmungen eine zusätzliche vollzugstechnische Herausforderung dar, weil zum einen Steuerfachleute vermehrt Baufragen zu beurteilen haben. Zum andern wird bezüglich der Übertragsmöglichkeit das für die Einkommensbemessung fest verankerte Periodizitätsprinzip im Privatvermögen durchbrochen (insb. BL, JU, SSK, TG, TI, ZG).
Ferner wird von einigen Kantonen nochmals in Erinnerung gerufen, dass die vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Steuervergünstigungen nicht fiskalisch motivierten Fördermassnahmen entsprechen, die dem Zweck der Steuern widersprechen, intransparent wirken, Einnahmenausfälle bewirken, das Steuersystem verkomplizieren und zu einem Mehraufwand der kantonalen Veranlagungsbehörden führen (insb. AG, FDK, GR, UR, VS).
Mit der vorgeschlagenen Totalrevision wird festgestellt, dass die Begriffe «Rückbaukosten» und «Ersatzneubau» nachvollziehbar definiert sind und somit eine veranlagungstaugliche Umsetzung der steuerlichen Massnahmen im Gebäudebereich gewährleisten sein sollte (insb. FDK, SG, SSK, SZ). Namentlich wird begrüsst, dass die steuerpflichtige Person die Kosten gegliedert in einer separaten Abrechnung auszuweisen hat. Dies erleichtert die Prüfung der Unterlagen und vermindert die Notwendigkeit von Rückfragen (GL).