Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 11 Seiten

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1. Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 16. August 2017 eine Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte bis am 16. November 2017. Insgesamt wurden 67 Vernehmlassungsadressaten angeschrieben (vgl. Teilnehmerverzeichnis im Anhang). Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind 54 Stellungnahmen eingegangen.

2. Eingegangene Stellungnahmen

Siehe Anhang.

3. Die Vernehmlassungsvorlage

Das Parlament hat am 30. September 2016 gleichzeitig mit dem Energiegesetz steuerliche Massnahmen im Gebäudebereich verabschiedet. Dabei sind folgende Bestimmungen in das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und in das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR) aufgenommen worden:

 Abzugsfähigkeit der Rückbaukosten für den Ersatzneubau (Art. 32 Abs. 2 dritter Satz

DBG und Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG);

 Übertragsmöglichkeit der Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umwelt-

schutz dienen, einschliesslich der Rückbaukosten auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden, solange die Aufwendungen im Jahr, in denen sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (Art. 32 Abs. 2bisDBG und Art. 32 Abs. 3bis StHG).

Die neuen Normen wurden in der Liegenschaftskostenverordnung des Bundesrates konkretisiert und veranlagungstauglich ausgestaltet. Insbesondere wurden die neuen Begriffe (Rückbaukosten, Ersatzneubau) erläutert und das Verhältnis zwischen Pauschalabzug und Übertragsmöglichkeit effektiver Kosten geklärt.

4. Ergebnisse der Vernehmlassung

4.1 Grundsätzliche Haltung zur Ausgestaltung der totalrevidierten Verordnung

Zustimmung:

Alle Kantone

glp, FDP und SPS bauenschweiz, CATEF, CGI, CP, EXPERTsuisse, FDK, FER, FRI, Ingenieurbüro Energie + Umwelt, SBV, SSV, SES, SGB, sgv, sia, SMV, SSK, Städtische Steuerkonferenz, suissetec, Swissolar, USPI Suisse, VESE, VSEI und WWF Schweiz

Begründung: Es ist im Allgemeinen gelungen, die Ausführungsbestimmungen klar und für den Vollzug zweckdienlich auszugestalten. Insbesondere wird festgestellt, dass die Begriffe «Rückbaukosten» und «Ersatzneubau» nachvollziehbar definiert sind und somit eine veranlagungstaugliche Umsetzung der steuerlichen Massnahmen im Gebäudebereich gewährleisten sollten. Vorbehalten bleiben die in Ziffer 4.2 festgehaltenen Rückmeldungen.