Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 11 Seiten
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Begründung: Raumplanerisch kann es sehr wohl sinnvoll sein, ein zuvor unbeheiztes Gebäude am gleichen Ort neu beheizt zu erstellen. Entsprechend wird gefordert, in Artikel 3 die Beschränkung auf eine gleichartige Nutzung zu streichen.
Gemäss sia soll anstelle der gleichartigen Nutzung als massgebende Grösse für die Zulassung der abzugsberechtigten Rückbaukosten die Beheizung sein.
Begründung: Dadurch wären die Rückbaukosten eines vorbestehend beheizten Gebäudes auch dann abzugsberechtigt, wenn es sich um ein gewerblich genutztes Gebäude handelt.
Für bauenschweiz, HEV Schweiz und den VSEI ist die gewährte Zeitspanne («innert angemessener Frist») durch eine praxistauglichere Formulierung zu ersetzen, die dem gesetzlichen Zweck gerecht wird. Dies kann durch eine Aufteilung der Fristen in Zwischenschritte erreicht werden. Als praxistauglichere Neuformulierung wird folgende Verordnungsbestimmung erachtet:
«Als Ersatzneubau gilt ein Bau, wenn dafür spätestens innert einem Jahr nach Abschluss des Rückbaus ein Baugesuch eingereicht wird, innert zwei Jahren nach Erhalt der rechtskräftigen Baubewilligung der Baubeginn erfolgt und der Bau danach innert angemessener Frist erstellt wird.»
Vom SSV und vom sia wird eine Präzisierung der Zeitspanne zur Erstellung des Ersatzneubaus gefordert: Statt «innert angemessener Frist» soll die Frist «auf innert zwei Jahren» eingeschränkt werden.
Für GR ist zwingend eine konkretere Regelung in die Verordnung aufzunehmen. Vorgeschlagen wird eine nicht erstreckbare Frist von höchstens zwei Jahren.
Für JU ist die vorgesehene Zeitspanne («innert angemessener Frist») mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung der direkten Bundessteuer problematisch. Besser wäre zumindest die Fixierung einer Maximalfrist.
4.2.5 Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten (Art. 4)
Für GR wird die gesetzliche Regelung durch die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 vorgenommenen Konkretisierungen nicht klarer, weshalb diese zu streichen sind.
Gemäss GR, ZH und dem Schweizerischen Städteverband sollte für den Übertrag der in Frage kommenden Kosten in Artikel 4 Absatz 3 das steuerbare Einkommen und nicht das Reineinkommen massgebend sein. Im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung in den Kantonen wird empfohlen, die Grundzüge der Anrechnung in der Verordnung selber festzuhalten.
bauenschweiz, CATEF, CGI, FER, FRI, HEV Schweiz und der VSEI beantragen die ersatzlose Streichung von Artikel 4 Absatz 4 der totalrevidierten Verordnung.
Begründung: Die Verordnungsbestimmung schränkt die Anwendbarkeit des Pauschalabzugs ein. Die Pauschale bezieht sich auf die in einer Steuerperiode angefallenen Grundstückskosten. Demgegenüber stellen die übertragenen Kosten effektive Aufwendungen aus einer früheren Steuerperiode dar.
FDP und USPI Suisse fordern, dass die steuerpflichtige Person die Liegenschaftsunterhaltskosten entweder pauschal oder aufgrund der effektiven Aufwendungen abziehen können – unabhängig davon, ob sie die energiesparenden und umweltschonenden Abzüge auf die folgenden Steuerperioden übertragen oder nicht.