Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 11 Seiten
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Ablehnung:
HEV Schweiz
Begründung: Die vorgeschlagene Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist nicht praxistauglich und beschränkt den Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen ungebührlich.
4.2 Vorbehalte gegenüber einzelnen Bestimmungen in der totalrevidierten Verordnung
4.2.1 Verordnungstitel / Kurztitel
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH, FDK, FDP, SSV, SSK und die Städtische Steuerkonferenz sprechen sich für die Beibehaltung des geltenden Verordnungstitels / Kurztitels aus.
Begründung: Der bisher verwendete und weitherum geläufige Begriff «Liegenschaftskosten» ist vorzuziehen, weil die abzugsfähigen Kosten – und damit auch die Rückbaukosten – immer auf die Liegenschaft und nicht auf das Grundstück entfallen. Zudem ist es nicht ratsam, in einer konkretisierenden Verordnung von den Begrifflichkeiten des übergeordneten Gesetzes (Art. 32 Abs. 2 DBG) abzuweichen. Begriffsänderungen sollten nur dann vorgenommen werden, wenn auch das übergeordnete Recht eine entsprechende Anpassung erfahren würde.
4.2.2 Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen (Art. 1)
GR fordert mehr Klarheit in der EFD-Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) zur besseren Abgrenzung zwischen den energiesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie den gewöhnlichen Unterhaltsarbeiten, die nicht vorgetragen werden können.
Gemäss glp, Ingenieurbüro Energie + Umwelt, SES, Swissolar, VESE und WWF Schweiz sollen Investitionen in Bauteile und Installationen für rationellere oder erneuerbare Energienutzung immer als Unterhaltskosten abgezogen werden können. Dies soll unabhängig von der Nutzung der gewonnenen Energie (Eigenverbrauch oder durch einen Dritten) und der sachenrechtlichen Qualifikation gelten. Der Verbesserungsvorschlag zu Artikel 1 Absatz 1 lautet:
«Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien, unabhängig von deren Verwendung durch die Bauten auf dem Grundstück selbst, beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen, unabhängig von deren sachenrechtlichen Qualifikation als Fahrnis, Bestandteil oder Zugehör an bestehenden Gebäuden.»
Der Kanton SO erachtet es als sinnvoll, ähnlich wie im geltenden Artikel 1 auch in der totalrevidierten Verordnung im Sinne eines Zweckartikels die abziehbaren tatsächlichen Unterhaltskosten zu Beginn aufzulisten, auch wenn es sich dabei teilweise nur um eine Wiederholung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 32 Abs. 2 DBG) handelt.
Die SPS und der SGB beantragen, im neuen Artikel 1 Absatz 1 die Abzugsfähigkeit dieser Kosten an bestimmte energetische Standards zu knüpfen:
«Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur