Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 11 Seiten
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Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden, sofern diese den energetischen Mindeststandard bereits aufweisen oder durch die Investitionen erreichen.»
4.2.3 Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau (Art. 2)
bauenschweiz, CGI, CP, FER, SBV, sgv, USPI Suisse und der VSEI fordern die steuerliche Begünstigung der Altlastensanierungen des Bodens.
Begründung: Dadurch wird ein Anreiz geschaffen, ein Ersatzneubauprojekt überhaupt in Angriff zu nehmen, anstatt ein Gebäude auf belastetem Grundstück bestehen zu lassen.
bauenschweiz, CGI, CP, FER, SBV, sgv, USPI Suisse und der VSEI fordern zudem eine grosszügigere Handhabe der in Artikel 2 Absatz 2 der totalrevidierten Verordnung nicht zum Abzug vorgesehenen Kosten, namentlich der Geländeverschiebungen und der Rodungen. Letztere sollen abzugsberechtigt sein, wenn dadurch gartenbauliche Änderungen am Grundstück wieder rückgängig gemacht werden können.
CGI und FER beantragen analog zu Artikel 2 Absatz 2 auch in Absatz 1 eine nicht vollständige Auflistung der abziehbaren Rückbaukosten.
CATEF wünscht den expliziten Einbezug von Asbestsanierungen in Artikel 2 Absatz 1.
Der Schweizerische Städteverband beantragt eine verständliche veranlagungsökonomische Definition der Rückbaukosten, ohne dies genauer auszuführen.
4.2.4 Ersatzneubau (Art. 3)
AR, FR, LU, SG, SH, SO, TI, UR, VD, ZH, FDK, SSV und die Städtische Steuerkonferenz fordern die Klarstellung, dass die Rückbaukosten nur dann von der steuerpflichtigen Person geltend gemacht werden können, wenn sie selber auch den Ersatzneubau realisiert.
Begründung: Wenn die Rückbaukosten nicht untrennbar mit der Erstellung des Ersatzneubaus verbunden bleiben, könnte die Gefahr bestehen, dass Spekulanten steuerlich begünstigt werden, die bebauten Grundstücke zu erwerben, bestehende Häuser abzureissen und schliesslich das unbebaute Grundstück mit Gewinn zu verkaufen.
Demgegenüber ist es für BS wünschenswert, in der Liegenschaftskostenverordnung klarzustellen, dass diejenige steuerpflichtige Person, welche die Rückbaukosten trägt, diese in jedem Fall auch abziehen kann. Unbesehen davon, wer den Ersatzneubau errichtet.
Begründung: Vor dem Hintergrund der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit soll nur diejenige Person die Rückbaukosten abziehen dürfen, die diese auch selbst getragen hat.
SH begrüsst eine knappere Umschreibung, was unter Ersatzneubau zu subsumieren ist.
Begründung: Mit einer engeren Umschreibung wird der Ermessensspielraum der Veranlagungsbehörde verkleinert wie auch der Interpretationsspielraum der steuerpflichtigen Personen.
Für SO ist nicht einzusehen, warum bei vermieteten reinen Büro- und Gewerbebauten, die sich im Privatvermögen befinden, die Abzugsfähigkeit nicht gelten sollte.
GR, FDP, bauenschweiz, CGI, CP, FER, HEV Schweiz, SBV, sgv, USPI Suisse und der VSEI sehen in der Definition des Ersatzneubaus eine zu restriktive Formulierung, womit der Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen ungebührlich eingeschränkt wird.