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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 5 Seiten

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über die Weg- oder die Ausweisung oder die Landesverweisung, jedoch spätestens unmittelbar nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch durch.

2Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26c AsylG führt das SEM nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung ein Ausreisegespräch durch. Nach Absprache mit dem Kanton kann das Ausreisegespräch durch die zuständige kantonale Behörde geführt werden. Weitere Ausreisegespräche können nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung durchgeführt werden.

3Im Dublin-Verfahren nach Artikel 26b AsylG führt der Kanton nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung ein Ausreisegespräch durch. Nach Absprache mit dem SEM kann dieses das Ausreisegespräch durchführen.

4Das Ausreisegespräch dient insbesondere dazu:

a. der betroffenen Person die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung zu erläutern;

b. die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu dokumentieren;

c. auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere hinzuweisen;

d. wenn nötig Zwangsmassnahmen nach Artikel 73 – 78 AuG anzudrohen;

e. der grundsätzlichen Information zur Rückkehrhilfe;

f. die betroffene Person über die Ausrichtung des Reisegeldes nach Artikel 59a Absatz 2bisAsylV 2 zu informieren.

Art. 3b Beratungsgespräch in Administrativhaft

1Die zuständige Behörde kann mit Personen, die sich gestützt auf Artikel 75-78 AuG in Haft befinden ein Beratungsgespräch führen. Es dienst dazu, die betroffene Person zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und bei der Organisation der Ausreise zu bewegen und sie über die Rückkehrmöglichkeiten und die Möglichkeit zur Ausrichtung einer allfälligen finanziellen Unterstützung zu informieren.

2Die finanzielle Unterstützung richtet sich für Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 59a Absatz 2bisAsylV 2 (Reisegeld) und nach Artikel 59abisAsylV 2 (Ausreisegeld). Bei Personen aus dem Ausländerbereich ist das kantonale Recht massgebend.

3Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen über die Durchführung von Beratungsgesprächen in Administrativhaft bei Personen aus dem Asylbereich.

Art. 4 Papierbeschaffung bei eingereichten Rechtsmitteln und

Rechtsbehelfen

(Art. 97 Abs. 2 AsylG)