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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 5 Seiten

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Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen 142.281

Art. 15k Abs. 3

3Der Bund übernimmt bis 100 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt und vorrangig der Sicherstellung des Vollzugs von Wegweisungen im Asylbereich dient, die direkt ab Zentren des Bundes vollzogen werden können.

Gliederungstitel vor Art. 26f

2b. Abschnitt: Gestaffelter Vollzug einer Weg- oder Ausweisung oder einer Landesverweisung (neu)

Art. 26f

(Art. 69 Abs. 1 AuG, Art. 46 AsylG)

1Lassen mehrere Mitglieder einer Familie, die von der gleichen Verfügung über die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen, so kann die Wegweisung, falls nötig, gestaffelt vollzogen werden.

2Absatz 1 gilt für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr