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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 5 Seiten
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Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen 142.281
Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbefehlen erfolgen.
Art. 5 Abs. 1 und 3
1Das SEM kann bei der Organisation der Ausreise mit ausländischen Behörden, mit Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, mit internationalen und nationalen Organisationen, Fluggesellschaften oder mit weiteren privaten Dienstleistungserbringern zusammenarbeiten.
3Das SEM kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen organisieren, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. Es koordiniert die Tätigkeiten im Ausreiseprozess und ist zentrale Ansprechstelle für die beteiligten Stellen.
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a bis f und Abs. 2 bis 4
Flughafendienst (swissREPAT)
1Das SEM betreibt einen Flughafendienst (swissREPAT). Dieser erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a. Überprüfung der Reisevoraussetzungen, Abklärung von Risiken und Festlegung der Vollzugsstufe nach Artikel 28 Absatz 1 der Zwangsmassnahmenverordnung vom 12. November 20082 (ZAV) nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Polizeiorganen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorgaben der Lufttransportunternehmen;
b. Organisation und Koordination von sozialen, medizinischen und polizeilichen Begleitungen auf dem Luftweg;
c. Festlegung der Flugrouten, zentrale Flugscheinreservation für Linienflüge;
d. Organisation von Sonderflügen;
e. Beratung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;
f. Auszahlung von Ausreise- und Reisegeldern sowie Rückkehrhilfebeiträgen des Bundes und der Kantone an den Flughäfen.
Abs. 2 bis 4
Aufgehoben
Art. 11a Dienstleistungen am Flughafen
1Das SEM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen am Flughafen abschliessen. Dazu gehören insbesondere:
2 SR 364.3